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KÜS: Monopol des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gefallen

Archivmeldung vom 15.02.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.02.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/KÜS-Bundesgeschäftsstelle"
Bild: "obs/KÜS-Bundesgeschäftsstelle"

Im § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge geregelt. Einzig der Technischen Prüfstelle war durch den amtlich anerkannten Sachverständigen die Erstellung der dazu nötigen Gutachten bisher vorbehalten.

Nach einer Entscheidung des Bundesrates sind jetzt auch vom Kraftfahrt-Bundesamt benannte Technische Dienste berechtigt, diese Gutachten durchzuführen. Damit erweitert die KÜS Technik GmbH, der Technische Dienst der KÜS, sein Dienstleistungsangebot. Gutachten nach § 21 der StVZO werden etwa nötig bei Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre stillgelegt waren. Hier ist die Einzelabnahme oder der 21er, wie man in der Branche auch sagt, für das erneute Inverkehrbringen zwingend vorgeschrieben. Auch bei der Begutachtung von Importfahrzeugen ist das Gutachten nach § 21 vorgeschrieben. Diese Fahrzeuge sind oft nicht nach europäischem Recht geprüft und nach den in Europa geltenden einheitlichen Voraussetzungen genehmigt. Beispiel hierfür wäre etwa die Beleuchtungs- und Signalanlage von aus den USA importierten Fahrzeugen.

Die KÜS Technik GmbH rechnet damit, dass der größte Teil der Gutachten nach § 21 StVZO Fahrzeugänderungen umfasst, beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an das vorgestellte Fahrzeug nicht genehmigt sind. Diese Änderungen müssen, wenn gemäß §19 (2) die Betriebserlaubnis erloschen ist, im Rahmen einer Begutachtung nach § 21 StVZO umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit geprüft werden. Die KÜS hatte mit der Neueinführung des europäischen Einzelgenehmigungsverfahrens bereits vor 10 Jahren für sich eine Perspektive erkannt, auch das bestehende nationale Monopol der Technischen Prüfstelle zu öffnen. Mit der Gründung des Technischen Dienstes war somit der Grundstein für die jetzt kommende Erlaubnis der Durchführung von Begutachtungen nach § 21 der StVZO gelegt. Die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung tritt nach der Verkündigung im Verkehrsblatt in Kraft.

"Die KÜS hat sich seit Jahren für die Liberalisierung des § 21 StVZO eingesetzt. Durch den Fall des Monopols erfolgt eine weitestgehende Gleichstellung der freiberuflich tätigen Sachverständigen der KÜS mit den Kollegen aus den Angestelltenorganisationen", so der Bundesgeschäftsführer der KÜS, Peter Schuler.

Quelle: KÜS-Bundesgeschäftsstelle (ots)

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