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NRW-Justizminister kritisiert Gesetz zu Familienzeit für Vorstände

Archivmeldung vom 18.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Christine Lambrecht (2019)
Christine Lambrecht (2019)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Die Pläne von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), Auszeiten für Vorstände von Unternehmen gesetzlich zu regeln, stoßen in den Ländern auf scharfe Kritik. "Dass der Gesetzentwurf die Forderung der Justizministerinnen und Justizminister nicht umgesetzt, empfinde ich als Wortbruch der Bundesjustizministerin", sagte der nordrhein-westfälische Justizminister Peter Biesenbach (CDU) dem "Handelsblatt".

Lambrecht habe auf der Justizministerkonferenz im November versprochen, noch in dieser Legislaturperiode das Aktienrecht zu modernisieren und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Leitungspositionen zu stärken. In ihrem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf fehlten nun aber Vorschriften, die die Mindestbeteiligung von Frauen und Männern in Vorständen und anderen Leitungspositionen der Wirtschaft mit Leben füllen. "Wir brauchen nicht nur eine statistische Quote", so Biesenbach.

"Das Gesetz muss Frauen und Männern einen Rechtsanspruch einräumen, der die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit im Alltag absichert." Es reiche nicht, weiterhin nur auf guten Willen zu setzen. "Wir haben das Thema im Bundesrat daher erneut aufgerufen und werden Frau Lambrecht an ihr Versprechen erinnern." Laut dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums soll ein Vorstandsmitglied ohne Haftungsrisiken vorübergehend von seinen Aufgaben entbunden werden können, sofern es wege n "Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit" seinen Pflichten nicht nachkommen kann. Dem Papier zufolge sollen Vorstände, die das Unternehmen leiten und die strategischen Entscheidungen treffen, bei einer Pause von bis zu einem Jahr ein Recht auf eine erneute Bestellung in den Vorstand haben. Ein Anrecht auf eine Auszeit ist jedoch nicht vorgesehen, weil das "mit der Funktion eines selbstständigen und unternehmerisch handelnden Vorstandsmitglieds nicht vereinbar wäre".

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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