Vom Feindstaat zur Vetomacht?
Archivmeldung vom 28.06.2005
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.06.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Michael DahlkeZum 60. Jahrestag der Charta der Vereinten Nationen
Aus dem Inhalt:
Am 26. Juni 1945 unterzeichneten die ersten 50 Staaten in San Francisco die „Charta der Vereinten Nationen”. Um »künftige Geschlechter vor der Geissel des Krieges zu bewahren«.
Den großen Worten zum Trotz wurden seitdem Millionen von Menschen in Kriegen und bewaffneten innerstaatlichen Konflikten getötet, ohne dass die UN einschritten.
Schuld daran ist freilich nicht die Weltorganisation als solche. Schon vor 60 Jahren in San Francisco war allen Beteiligten klar, dass die UN immer nur leisten können, was die jeweiligen Interessenlagen ihrer einflussreichsten Mitglieder zulassen.
So war Deutschland und Japan die Aufnahme in die Weltorganisation verwehrt. Da beide Nationen als »Feindstaaten« Artikel 53 und 107 galten. Obwohl politisch und völkerrechtlich längst gegenstandslos, so die einhelige Meinung, steht dies noch heute so in der Charta.
Die Streichung der Feindstaatenklausel, um die sich selbst der nach den USA zweitgrößte UN-Beitragszahler Japan vergeblich bemüht hat, soll nun endlich im Zuge jenes UN-Reformpakets erfolgen, von dessen Verwirklichung sich auch Deutschland - der drittgrößte Beitragszahler - einen dauerhaften Platz im Sicherheitsrat erhofft.
Quelle: http://www.zeit.de/2005/26/UN_60
Kommentar:
Ob die Feindstaatenklausel tatsächlich gestrichen wird, ist sehr fraglich. Dagegen ist ein Sitz im Sicherheitsrat denkbar. Ob es aber ein ständiger Sitz mit der Möglichkeit des Vetorechts sein wird, hängt von der Souveränität eines neuen Mitgliedes ab.
M. Dahlke
Artikel 53 (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmassnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmassnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Massnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten. (2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
Artikel 107 Massnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder ausser Kraft gesetzt noch untersagt.