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Staatsrechtler: Niedrige Hürden für Passentzug bei IS-Kämpfern möglich

Archivmeldung vom 04.03.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.03.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Ausländischer Personalausweis: Bitaqat al-Hawiyya al-Wataniyya (2. Serie) (Symbolbild)
Ausländischer Personalausweis: Bitaqat al-Hawiyya al-Wataniyya (2. Serie) (Symbolbild)

Foto: Schmakkofatz
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart hält niedrige rechtliche Hürden für die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft bei Dschihadisten mit Doppelstaatsbürgerschaft für möglich. Die Voraussetzungen hierfür bräuchten "nicht zu eng" gefasst zu werden, sagte Degenhart dem "Handelsblatt".

"Der Nachweis einer Beteiligung an konkreten Kampfhandlungen dürfte wohl nicht zwingend erforderlich sein, anderweitige, etwa logistische Unterstützung müsste ausreichen." Jedenfalls sei nicht zu fordern, "dass der IS-Kämpfer zum Beispiel persönlich bestimmte Personen, Gefangene oder Zivilisten ermordet hat, es müsste genügen, dass er zum Lagerpersonal gehörte". Degenhart fügte hinzu, dass die Staatsbürgerschaft generell nur dann entzogen werden könne, wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintrete. "Die Möglichkeit besteht also nur bei doppelter Staatsangehörigkeit." Für "problematisch" hält Degenhart die Forderung aus der Union, die Aberkennung der Staatsbürgerschaft auch auf Altfälle anzuwenden. Der CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt hatte der "Bild"-Zeitung mit Blick auf Altfälle gesagt: "Auch wer sich heute bereits in Haft befindet muss als Mitglied einer ausländischen Terrormiliz behandelt werden können."

Degenhart sagte dazu, das strafrechtliche Rückwirkungsverbot gelte zwar nicht, da es sich um keine Kriminalstrafe handele. Es gelte aber das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. "Da es sich um einen sehr schwerwiegenden Eingriff handelt, bin ich mir nicht sicher, ob eine entsprechende gesetzliche Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte, zumal auch nach dem Rechtsstaatsprinzip die Justiz gehalten ist, Verbrechen deutscher Staatsangehöriger, auch wenn sie im Ausland begangen wurden, zu verfolgen", sagte Degenhart.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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