Bundesverfassungsgericht weist Ceta-Klagen zurück
Archivmeldung vom 15.03.2022
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.03.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Sanjo BabićDas Bundesverfassungsgericht hat mehrere Klagen gegen das europäisch-kanadische Handelsabkommen Ceta zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerden und ein Antrag im Organstreitverfahren zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens seien nur teilweise zulässig gewesen, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.
Soweit
sich die Verfassungsbeschwerden und die Organklage gegen die
Unterzeichnung und den Abschluss von Ceta wandten, wurden diese als
unzulässig verworfen. Der EU-Beschluss über die vorläufige Anwendung von
Ceta vom 28. Oktober 2016 sei "weder als Ultra-vires-Akt zu
qualifizieren", noch würden dadurch die Grundsätze des
Demokratieprinzips berührt, hieß es zur Begründung. Soweit die
Vertragsschlusskompetenz der EU für einzelne Bereiche umstritten ist,
sei die vorläufige Anwendung beschränkt. Dies gelte auch insoweit, als
mit Ceta möglicherweise Hoheitsrechte auf das Gerichts- und das
Ausschusssystem weiterübertragen werden.
Zwar sei es
zweifelhaft, ob dies noch von der Integrationsermächtigung aus Art. 23
Abs. 1 GG gedeckt wäre: Ein solches Risiko werde durch die
Einschränkungen der vorläufigen Anwendung und die Erklärungen zum
Ratsprotokoll betreffend den Gemischten Ceta-Ausschuss jedoch
ausgeschlossen, teilte das Verfassungsgericht mit. Soweit darüber hinaus
die demokratische Legitimation und Kontrolle von Beschlüssen des
Gemischten Ceta-Ausschusses zweifelhaft erscheine, sei eine etwaige
Berührung der Verfassungsidentität während der vorläufigen Anwendung von
Ceta ebenfalls nicht zu besorgen.
Das Freihandelsabkommen wird
bereits seit mehr als vier Jahren in weiten Teilen vorläufig angewendet.
Zur vollständigen Anwendung müssen es alle EU-Mitgliedstaaten
ratifizieren. Die Bundesregierung will nach der Karlsruher Entscheidung
über eine Ratifizierung entscheiden. Auch weitere Staaten müssen dies
noch tun.
Quelle: dts Nachrichtenagentur