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Hilfe zum Lebensunterhalt: 8 % mehr Leistungsempfänger im Jahr 2013

Archivmeldung vom 28.10.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.10.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Am Jahresende 2013 erhielten in Deutschland rund 370 000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII "Sozialhilfe"). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg die Zahl der Hilfebezieher im Vergleich zum Vorjahr um 8,1 %.

Zwei Drittel der Leistungsberechtigten (67 %) lebten in Einrichtungen wie Wohn- oder Pflegeheimen, ein Drittel (33 %) der Empfänger lebte außerhalb solcher Einrichtungen. Letztere führten überwiegend einen Einpersonenhaushalt. Im Vergleich zum Jahr 2005 hat sich die Zahl der Empfänger außerhalb von Einrichtungen um 54 % erhöht, in Einrichtungen um 29 %. Insgesamt gab es 2013 deutschlandweit über ein Drittel (36 %) mehr Leistungsbezieher als 2005.

Damit waren am Jahresende 2013 deutschlandweit rund 5 von 1 000 Einwohnern auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen. Am häufigsten bezogen die Menschen in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt mit jeweils 7 Personen je 1 000 Einwohner diese Sozialleistung. Am seltensten nahm die Bevölkerung in Baden-Württemberg diese Hilfe in Anspruch, hier lag die Quote bei 1 Person je 1 000 Einwohner.

Mit 42 Jahren waren die Leistungsbezieher außerhalb von Einrichtungen im Durchschnitt deutlich jünger als Bezieher in Einrichtungen. Diese waren durchschnittlich 55 Jahre alt.

Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich unter anderem an Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Personen, die in Einrichtungen leben und dort Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel (SGB XII) oder Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel (SGB XII) beziehen. Sie können neben diesen rein maßnahmebezogenen Sozialhilfeleistungen auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie diesen Bedarf nicht zum Beispiel durch Renteneinkünfte, durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel (SGB XII) oder in anderer Weise decken können. Außerhalb von Einrichtungen kommt die Hilfe zum Lebensunterhalt etwa für vorübergehend Erwerbsunfähige, längerfristig Erkrankte oder Vorruhestandsrentner mit niedriger Rente in Betracht.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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