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Verfassungsschutz darf AfD nicht "Prüffall" nennen

Archivmeldung vom 26.02.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.02.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
AfD Bundesparteitag am 23. April 2017 in Köln, MARITIM Hotel (Symbolbild)
AfD Bundesparteitag am 23. April 2017 in Köln, MARITIM Hotel (Symbolbild)

Foto: Olaf Kosinsky
Lizenz: CC BY-SA 3.0 de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD nicht als "Prüffall" bezeichnen. Das urteilte das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag. Demnach war der Eilantrag erfolgreich, den die Partei Anfang Februar beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht hatte.

Darin hatte die AfD beantragt, dem Verfassungsschutz zu untersagen, die Einstufung der Partei als "Prüffall" öffentlich zu äußern. Der Präsident des Verfassungsschutzes, Thomas Haldenwang, hatte diese Bezeichnung bei einer Pressekonferenz in Berlin am 15. Januar verwendet, in der er angekündigt hatte, dass die Gesamtpartei AfD als Prüffall bearbeitet werde, die Junge Alternative (JA) und die Sammelbewegung der AfD "Der Flügel" hingegen zum Verdachtsfall erklärt würden. Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht nach den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Für die Entscheidung sei maßgeblich gewesen, dass "das Bundesverfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als `Prüffall` bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte", hieß es zur Begründung des Urteils.

"Äußerungen von Hoheitsträgern wie dem Bundesamt, durch die in die Rechte einer politischen Partei eingegriffen wird, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sich nach der klaren Gesetzeslage und insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht entnehmen" lasse, teilte das Verwaltungsgericht Köln weiter mit. Der Bezeichnung als "Prüffall" komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu, hieß es.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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