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Verfassungsgericht zur Abschaffung des "Alterspräsidenten" im Landtag von Baden-Württemberg

Archivmeldung vom 19.03.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.03.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in Stuttgart
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in Stuttgart

Foto: Gerd Leibrock
Lizenz: CC BY-SA 3.0 de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der AfD-Abgeordnete Klaus-Günter Voigtmann MdL hatte am 13. Dezember 2019 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens gestellt.

Das Verfahren richtete sich gegen den 16. Landtag von Baden-Württemberg, der Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen hat, nach denen die Aufgaben des Alterspräsidenten des Landtags nicht mehr durch das älteste Mitglied des Landtags, sondern durch das Mitglied ausgeübt werden sollen, das dem Landtag am längsten angehört. Der Landtag folgte dabei dem Vorbild des Bundestages, der 2017 eine entsprechende Änderung seiner Geschäftsordnung beschlossen hatte, um der AfD als Parlamentsneuling zukünftig die Ausübung des Amtes des Alterspräsidenten zu verwehren.

Gericht an einer Begriffsklärung gehindert

Mit Urteil vom 19. März 2021 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei - so das Verfassungsgericht - unzulässig, da die konstituierende Sitzung des 16. Landtags und damit die verfassungsmäßige Beteiligung des 'Alterspräsidenten' in der laufenden Legislatur bereits erfolgt sei. Das Gericht sei daher an einer Begriffsklärung gehindert. Die Änderungen der Geschäftsordnung würden im Übrigen dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Parlamentsmehrheit unterliegen. Dabei sei das einseitige Setzen auf Zeiten der Parlamentszugehörigkeit zumindest kein völlig sachwidriges Argument und daher ebenfalls der verfassungsgerichtlichen Beurteilung entzogen.

Landtagsbeschluss zum "Alterspräsidenten" eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Hierzu erklärt der Antragsteller, der AfD-Landtagsabgeordnete Voigtmann: "Als der älteste Abgeordnete des Landtags habe ich, unterstützt von der AfD-Fraktion, eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof veranlasst. Wir halten den Landtagsbeschluss weiter für eine Verletzung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, die in Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung ausdrücklich bestimmt, dass es der 'Alterspräsident' ist, der die erste Sitzung des neuen Landtags leitet. Das war erklärtermaßen der an Lebensjahre älteste Abgeordnete. Die Abschaffung dieser sieben Jahrzehnte währenden Verfassungstradition durch schlichte Uminterpretation der Geschäftsordnung des Landtages können wir nicht gutheißen. Widersprüchlich ist es, wenn selektiv beim 'Alterspräsidenten' Mindestkompetenzen qua Politiker-Dienstzeit vorausgesetzt werden. Das ist aus gutem Grund bei demokratischen Spitzenämtern sonst nicht der Fall."

Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt einstweilen unbeanstandet

Im Namen der AfD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg erklärt der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Emil Sänze MdL: "Schade ist, dass der Verfassungsgerichtshof die AfD-Klage in Sachen Alterspräsident mit formalen Argumenten abgewiesen hat. Das Aushebeln der Landesverfassung mit einem Geschäftsordnungstrick bleibt damit einstweilen unbeanstandet. Der nun gesetzte Fokus auf die Dauer der bisherigen Parlamentszugehörigkeit benachteiligt neue Kräfte. Berufspolitik statt Lebenserfahrung. Das ist ein Prinzip ererbter Macht und tut der Demokratie nicht gut. Mit dem eigentlichen Willen der Landesverfassung und dem Charakter des Landtags als Volksvertretung hat das nichts zu tun."

Faktische Abschaffung des "Alterspräsidenten" ist Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen

"Ich erinnere daran, dass die faktische Abschaffung des 'Alterspräsidenten' Teil einer Reihe unheilvoller Parlamentsentscheidungen ist. In Bruch mit der bisherigen Praxis im Landtag von Baden-Württemberg war der AfD schon zuvor die Beteiligung in den Leitungsgremien verweigert worden. Das Stellvertreteramt beim Landtagspräsidenten blieb ihr vorenthalten. Die Wahl von AfD-Vertretern in Ausschüsse und Gremien wurde abgelehnt. Die Einberufungsrechte für Sitzungen wurden beschränkt. Das Rederecht wurde gekürzt. Die AfD-Fraktion hat wiederholt diese Maßnahmen als undemokratisch und rechtswidrig kritisiert. Es war daher richtig und konsequent von der AfD, den Verfassungsgerichtshof einzuschalten. Der parteipolitische Konkurrenzkampf kann nicht alle Mittel heiligen.", so der Abgeordnete Sänze abschließend.

Quelle: AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg (ots)

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