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Wahlcomputer werden eingesetzt

Archivmeldung vom 24.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Piratenpartei Hessen bedauert die Entscheidung des hessischen Staatsgerichtshofes, die umstrittenen Wahlcomputer der Firma NEDAP wider Erwarten doch zur Landtagswahl zuzulassen.

Wie der hessische Staatsgerichtshof am 23.01.08 bekannt gab, dürfen bei der Landtagswahl am kommenden Sonntag die Wahlgeräte der Typen ESD1 und ESD2 der niederländischen Firma NEDAP eingesetzt werden. In der Begründung verwies der Staatsgerichtshof darauf, dass eine Entscheidung erst im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl möglich sei, da die Verletzung der Amtlichkeit und Öffentlichkeit der Wahl keine Grundrechte seien, die in der hessischen Verfassung verbürgt sind. „Wir halten die mangelnde Transparenz, die dem Wahlprozess mit Wahlcomputern zu eigen ist, für nicht hinnehmbar und unterstützen den CCC bei seinem Aufruf Wahlbeobachter zu entsenden, um bei Unregelmäßigkeiten die Wahl als solches anzufechten. Die Ablehnung einer Eilsache greift einer Hauptsachenentscheidung nicht vor. Wir werden weiter die Mängel im Umgang mit Wahlcomputern aufdecken und gegen diese naive Technikfreundlichkeit der aktuellen Landesregierung vorgehen,“ so Thorsten Wirth, Vorsitzender der Piratenpartei in Hessen.

Mit Hilfe des CCC hatte die Informatikerin Nicole Hornung am 04.01.2008 einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, um den Einsatz von Wahlcomputern bei der Landtagswahl zu verhindern, nachdem der Landeswahlleiter dem Einsatz der Maschinen unter Verschärfung der Auflagen am 03.01.2008 zugestimmt hatte. Sie bemängelte neben der fehlenden Öffentlichkeit der Wahlhandlung in ihrem Antrag vor allem auch den Mangel der Nachprüfbarkeit sowie die unzulässige Mischverwaltung bei der Zulassung der Geräte, die gegen Art. 30 GG verstößt. Außerdem könne ein Wahlvorstand weder die tatsächliche Übereinstimmung des eingesetzten Wahlcomputers mit der Musterbauart vornehmen noch die Überprüfung der korrekten Funktionsweise der Software selbst, da diese nach §6 desInformationsfreiheitsgesetzes noch nicht einmal durch die Wahlkommission eingesehen werden dürfe, mit der Begründung, es handele sich um ein Geschäftsgeheimnis des Herstellers, das nicht offengelegt werden muss.

"Wir erwarten, dass das die Bauartzulassung für die Wahlcomputer vom Bundesverfassungsgericht im Wahleinspruch von Ulrich Wiesner zur Bundestagswahl 2005 wegen der Verwendung derselben Wahlcomputer für gesetzeswidrig erklärt wird und der Gesetzgeber in die gesetzlichen Schranken verwiesen wird, die durch das Bundeswahlgesetz und das Grundgesetz gegeben sind", so wird Thorsten Wirth weiter zitiert.

Quelle: Piratenpartei


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