Mögliche Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen Bundestagswahl von 2009
Archivmeldung vom 05.03.2011
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Freigeschaltet durch Manuel SchmidtNachdem der Einspruch gegen die Bundestagswahl von 2009 kürzlich zurückgewiesen wurde, versucht Peter Hentschel von staat-deutschland.de nun gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 13 Nr. 3 und § 48 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben.
Am 20. Oktober 2009 hat Peter Hentschel Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 eingelegt. Laut Hentschel hätte die Wahl „nach Artikel 115h des Grundgesetzes (GG) nicht durchgeführt werden dürfen, da die Bundesrepublik Deutschland sich in Afghanistan in einem Krieg befunden habe“, was alle Beteiligten einschließlich der Bundesregierung und des Bundeswahlleiters gewusst hätten.
Diesen Wahleinspruch hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 27. Januar 2011 als zulässig, jedoch unbegründet bewertet.
Eine Verlängerung der Legislaturperiode gemäß Artikel 115h GG, wonach während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles enden, sei nicht eingetreten. Ein Verteidigungsfall im Sinne des Artikel 115a GG, der voraussetzt, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, liegt nicht vor und ist auch nicht, wie gemäß Artikel 115a GG erforderlich, sei festgestellt worden, entnimmt man der Bundestagsdrucksache 17/4600 (Anlage 8).
Daraufhin wurde der Wahleinspruch vom Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert am 10. Februar 2011 zurückgewiesen.
Jetzt werden mindestens 100 Unterschriften benötigt, um das Bundesverfassungsgericht zu zwingen, sich mit den Tatsachen auseinanderzusetzen, heißt es auf http://staat-deutschland.de .