Union droht korrupten Ärzten mit verschärftem Strafrecht
Archivmeldung vom 02.01.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittÄrztekammern und die Vereinigungen der Kassenärzte (KV) tun nach Auffassung der Union zu wenig gegen Korruption im Gesundheitswesen. "Entweder beginnt die ärztliche Selbstverwaltung endlich eigenständig, die Dinge klar beim Namen zu nennen und aktiv zu bekämpfen, oder wir müssen eine Strafnorm schaffen, damit der Staatsanwalt aktiv wird", sagte der gesundheitspolitischer Sprecher der Union, Jens Spahn (CDU), der Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.). Die Grenzen zwischen Kooperation und Korruption von Ärzten etwa mit Pharmafirmen seien unscharf. "So wie es ist, kann es jedenfalls nicht bleiben", sagte er.
Anti-Korruptionsorganisationen wie Transparency International behaupten, der Schaden für das Gesundheitssystem gehe in die Milliarden. Ärztekammern und Kassenärztliche Vereinigungen müssten Korruption klar beim Namen benennen und aktiv bekämpfen. Das Argument der Ärztevertreter, es fehle ihnen an Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen, ließ der CDU-Politiker er nicht gelten. "Dann sollten sie uns schnellstens konkrete Vorschläge auf den Tisch legen, was wie geändert oder verschärft werden muss, damit sie ihre Arbeit tun können.".
Spahn sagte, wahrscheinlich müssten erst mal fünf bis zehn Ärzten die Berufserlaubnis entzogen werden, "bis bei allen die nötige Sensibilität einkehrt". Es gehe nicht darum, niedergelassene Ärzte unter Generalverdacht zu stellen, sagte Spahn der F.A.Z. Aber es bestreite auch niemand, "dass es tausendfach in Deutschland direkt oder indirekt Zahlungen oder Geschenke etwa von Laboren oder Pharmafirmen an Ärzte gibt". Der Patient müsse sich aber darauf verlassen können, dass medizinische Notwendigkeiten und nicht Geldinteressen seine Behandlung bestimmten.
Der Bundesgerichtshof hatte im Sommer entscheiden, dass freiberufliche Ärzte nicht unter den Tatbestand der Korruption des Strafgesetzbuches fallen, es dem Gesetzgeber aber ausdrücklich anheim gestellt, dies zu ändern. Angestellte Ärzte könne wegen Bestechlichkeit und Vorteilsn! ahme nac h dem Strafgesetzbuch belangt werden.
Quelle: dts Nachrichtenagentur