Sieben von acht Bundesländern verstoßen gegen die Verfassung
Archivmeldung vom 29.01.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittSieben der acht deutschen Bundesländer, in denen Kfz-Kennzeichen per Videoscanning zu Kontrollzwecken erfasst werden, verstoßen dabei gegen die Verfassung.
Zu diesem Ergebnis kommt ein vom ADAC in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten, das die polizeilichen Kontrollverfahren in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein untersucht hat. Danach sind lediglich die Regelungen in Brandenburg weitgehend verfassungskonform. „Es ist unbestritten, dass die Polizei schwere Kriminalität wirksam bekämpfen muss und dazu auch geeignete technische Mittel benötigt“, so der ADAC-Vizepräsident für Verkehr Ulrich Klaus Becker. „Deren Einsatz muss aber in Übereinstimmung mit der Verfassung geschehen und darf nicht zur totalen Überwachung führen.“
In dem Gutachten von Prof. Alexander Roßnagel von der Universität Kassel wird insbesondere kritisiert, dass die Kontrollen verdeckt und ohne jeden Anlass oder Verdacht durchgeführt werden. Sie ermöglichen eine flächendeckende Überwachung und persönliche Bewegungsprofile. Da nennenswerte Fahndungserfolge nicht zu verzeichnen sind, sind die Kontrollen zudem nicht verhältnismäßig.
Völlig unverhältnismäßig ist auch die Regelung in Rheinland-Pfalz, wonach alle Daten - auch so genannte „Nicht-Treffer“ - zwei Monate gespeichert werden und deren Benutzung für allgemeine Polizeiaufgaben erlaubt ist. Auch Kontrollen ohne jeden Anlass oder Verdacht, wie in vielen Bundesländern praktiziert, sind problematisch, weil die Entscheidung über die Einschränkung der Freiheit des Bürgers einseitig in das Ermessen der Polizei gestellt wird.
Beim Videoscanning werden Fahrzeuge gefilmt, die Kennzeichen elektronisch ausgelesen, gespeichert und mit einer Fahndungsdatei abgeglichen. Nach Ansicht des Gutachters ist dies ein schwerwiegender Eingriff in das Grund-recht auf informationelle Selbstbestimmung. Trotzdem ignorieren die meisten länderspezifischen Regelungen die Freiheit, über die Preisgabe personenbezogener Daten selbst zu bestimmen. Zulässig wäre ein solches Verfahren aber nur in besonderen Fällen und wenn Zweck, Voraussetzungen und Grenzen dieses Freiheitseingriffs gesetzlich einwandfrei geregelt sind.
Quelle: ADAC