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"Mein Kampf": Verbreitung erfüllt laut Justizministerium Straftatbestände

Archivmeldung vom 24.06.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.06.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums verstößt eine Verbreitung von Adolf Hitlers "Mein Kampf" nach Ablauf der sogenannten Schutzfrist am 31. Dezember 2015 gegen geltendes Recht und wäre damit strafbar. Auf Nachfrage der "Neuen Osnabrücker Zeitung" erklärte eine Sprecherin der Berliner Behörde, dass eine Veröffentlichung oder ein Nachdruck des Buchs den Straftatbestand der Volksverhetzung oder den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen erfüllen könnte.

Über den Umgang mit dem Buch soll jetzt auf der Mittwoch beginnenden Justizministerkonferenz auf Rügen diskutiert werden, wo sich die Ressortchefs von Bund und Ländern treffen. Das Bundesministerium hatte den Umgang mit dem Werk auf die Tagesordnung gehoben.

Nach 70 Jahren laufen die Urheberrechte an "Mein Kampf" regulär aus. Diese waren nach Ende des Zweiten Weltkrieges auf den Freistaat Bayern übergegangen, der die Rechte dazu nutzte, Nachdrucke zu verhindern. Ab dem 1. Januar 2016 gilt das Buch allerdings als gemeinfrei, wie das Bundesjustizministerium bestätigte. Demnach könnte das Buch von jedermann nachgedruckt werden. Die Justizminister wollen nun darüber sprechen, wie sich das unterbinden lässt.

Trifft die Einschätzung des Bundesministeriums zu, könnte der Nachdruck oder die Verbreitung von "Mein Kampf" mit mehrjährigen Freiheitsstrafen bestraft werden. Die Behörde bezieht sich dabei konkret auf folgende Stellen im Strafgesetzbuch: Paragraf 130, Absatz 2, Nummer 1, Buchstabe a und b. Daneben aber auch Paragraf 86, Absatz 1, Nummer 4.

Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung (ots)

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