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Ministerin Schwesig begrüßt das Urteil und betont die Pflichten der Väter

Archivmeldung vom 03.08.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.08.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Fabian Pittich
Bild: Nicole Celik / pixelio.de
Bild: Nicole Celik / pixelio.de

Manuela Schwesig, stellvertretende SPD-Bundesvorsitzende und Sozialministerin in Mecklenburg-Vorpommern, hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Stärkung lediger Väter begrüßt.

"Das Urteil stellt klar, dass die Erziehung von Kindern gleichberechtigt und partnerschaftlich übernommen werden muss", sagte die stellv. SPD-Vorsitzende den Zeitungen der WAZ-Mediengruppe (Mittwoch-Ausgaben). Schwesig betonte zugleich aber auch die Pflichten der unverheirateten Väter. "Wir wollen aber auch, dass bei einer Trennung alle Rechte und Pflichten auch gleichberechtigt für ein Kind übernommen werden. Angesichts einer immer noch zu großen Zahl von Vätern, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, ist dies nach wie vor ein großes Problem."

Elterliches Sorgerecht zügig reformieren

Anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder erklärten die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff MdB, und die zuständige Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Rechtsausschuss, Ute Granold MdB: "Das Gericht stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder. Dabei hat es nicht beanstandet, dass das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein der Mutter zusteht. Ebenso wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kommt es aber zu dem Ergebnis, dass der Vater nicht generell von der Sorgetragung ausgeschlossen sein darf, wenn die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigert.

Wir fühlen uns durch diese Urteile darin bestätigt, dass der Gesetzgeber das Sorgerecht nicht verheirateter Eltern neu regeln muss. Die Koalitionsfraktionen haben bereits in den vergangenen Wochen über eine solche Neuregelung beraten und werden zügig Lösungsvorschläge unterbreiten. Die vom Bundesverfassungsgericht genannten Gesichtspunkte werden wir in unsere Überlegungen einfließen lassen.

Es steht fest, dass die Rechte der Väter bei der Ausübung der elterlichen Sorge gestärkt werden müssen. Anders als in früheren Zeiten wollen heute immer mehr Väter nichtehelicher Kinder ebenso wie die Mütter Verantwortung für ihre Kinder übernehmen und sich an deren Erziehung beteiligen. Dass ihnen die Möglichkeit dazu gegeben sein muss, folgt aus ihrem grundrechtlich geschützten Elternrecht, wie das Bundesverfassungsgericht nun - anders als in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2003 - festgestellt hat.

Für eine gesetzliche Neuregelung sind verschiedene Modelle denkbar. Die Leitlinie, an der wir uns dabei orientieren werden, ist das Wohl der betroffenen Kinder.

Bundesverfassungsgericht bestätigt Antragslösung

Zu der heute vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Pressemitteilung zu dem Beschluss des Ersten Senats zur Regelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern spricht die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Christine Lambrecht. "Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Position mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 in zweifacher Hinsicht bestätigt: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für das nichteheliche Kind zunächst alleine der Mutter übertragen hat. Dem Vater muss jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen ist.

Wir sind der Auffassung, dass Väter, die kontinuierlich und intensiv Verantwortung tragen sowie ausreichend und regelmässig Unterhalt zahlen, die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge ermöglicht werden soll."

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jedoch auch, dass der Gesetzgeber tragfähige Gründe hat, von einer gemeinsamen Sorge ab Geburt abzusehen. Denn, so erläutert das Gericht, die elterliche Uebereinstimmung über die Anerkennung der Vaterschaft lässt nicht unbedingt darauf schliessen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, die Sorge für das Kind unter hinreichender Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam auszuüben. Es könne keineswegs immer von einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern ausgegangen werden, die gewährleistet, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt. Der Gesetzgeber könne in seine Erwägungen durchaus miteinbeziehen, dass eine generelle gemeinsame elterliche Sorge auch solche Fälle umfassen würde, in denen aufgrund massiver Konflikte zwischen den Eltern das Kindeswohl so lange in Mitleidenschaft gezogen würde, bis die gemeinsame Sorge durch gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben würde.

Quelle: Westdeutsche Allgemeine Zeitung / CDU/CSU - Bundestagsfraktion / Die Linke. im Bundestag

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