BVG kippt Zwangsabgabe für landwirtschaftliche Produkte
Archivmeldung vom 03.02.2009
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Freigeschaltet durch Oliver RandakDeutsche Bauern müssen nicht mehr für die zentrale Vermarktung ihrer Produkte automatisch eine Zwangsabgabe leisten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Abgabe für rechtswidrig. Es "werde unzulässig in die unternehmerische Freiheit der Betriebe eingegriffen", so das BVG in seinem Urteil.
Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag verkündet, dass die von Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft geforderte Zwangsabgabe für den Fonds zur Absatzförderung verfassungswidrig ist. Durch die Abgabenpflicht werde unzulässig in die unternehmerische Freiheit der Betriebe eingegriffen, ihr Geld für die eigene Werbung statt für die staatliche Absatzförderung einzusetzen, heißt es in dem Urteil. (Az.: 2 BvL 54/06 vom 3. Februar 2009)
Aus Sicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den Pflichtbeiträgen um eine "unzulässige Sonderabgabe". Der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft könne nicht die Verantwortung für die Finanzierung der staatlichen Absatzförderung aufgebürdet werden. Denn dies bedeute eine "Verkürzung" der unternehmerischen Freiheit der einzelnen Betriebe. Die zentralen Werbemaßnahmen könnten auch als "Schmälerung" des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Mehrwert staatlich organisierter gegenüber privatwirtschaftlicher Werbung.
Der Zweite Senat rügte zudem, dass die Abgabe eine "zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme" sei. Die Situation der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft innerhalb der EU habe sich seit 1990 so deutlich stabilisiert, dass es nicht mehr erforderlich sei, erhebliche Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit "durch staatlich organisierte Werbung abzuwehren".
Mit den jährlichen Einnahmen des Absatzfonds von rund 90 Millionen Euro wurden bislang zentrale Werbemaßnahmen finanziert, die die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Agrarwirtschaft im EU-Binnenmarkt verbessern sollten.
Eingezogen wurde das Geld insbesondere von rund 380.000 Landwirtschaftsbetrieben. Die Mittel flossen vor allem an die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA).
Die Werbung für deutsche Produkte war bereits 2002 für europarechtswidrig erklärt worden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beanstandete die Werbung "Aus deutschen Landen frisch auf den Tisch", weil mit der Herkunftsbezeichnung der freie Handel im europäischen Binnenmarkt behindert werde. Damit ist nach Ansicht der Kläger der Zweck des Fonds hinfällig geworden.
Geklagt hatten ein Mühlenunternehmen, eine Geflügelschlachterei sowie der Hühnerhalter Georg Heitlinger aus dem badischen Eppingen. Schon während der juristischen Auseinandersetzung in den ersten Instanzen hatten die Kläger einen umfangreichen Reformprozess im CMA ausgelöst. Strukturen wurden verändert, Kosten gesenkt.
Darauf kam es aber nach Auffassung der Verfassungsrichter letztlich nicht an. Für den Zweiten Senat erschien das das Absatzfondsgesetz insgesamt nicht mehr zeitgemäß und mit dem Europarecht nicht vereinbar.