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Neuer Kompromissvorschlag bei "Homo-Ehe"

Archivmeldung vom 15.05.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.05.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com  / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / pixelio.de

Im Streit um die steuerliche Behandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern spricht sich der renommierte Steuerjurist Joachim Lang nur für eine teilweise Gleichbehandlung mit Eheleuten aus. "Ebenso wir Ehepaare sind homosexuelle Lebenspartnern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Es wäre deshalb fair, diese Unterhaltsverpflichtung steuerrechtlich anzuerkennen", sagte der langjährige Leiter des Instituts für Steuerrecht der Universität Köln der "Welt". Allerdings sei es verfassungsmäßig nicht geboten, den Lebenspartnern das volle Ehegattensplitting zu gewähren, so der inzwischen emeritierte Professor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde das Ehegattensplitting nicht allein mit den Unterhaltspflichten begründet, sondern auch damit, dass die Ehe ­eine Zugewinngemeinschaft bilde, sagte der emeritierte Professor. Dies sei bei der Lebenspartnerschaft üblicherweise nicht der Fall. Angemessen sei deshalb ein Kompromiss: Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner könne "ein Splitting für die Unterhaltsgemeinschaft" eingeführt werden, wie es Geschiedenen und dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten bereits gewährt werde.

Scharfe Kritik übte der Steuerexperte an den Steuerkonzepten der Opposition. Der Plan von SPD und Grünen, im Fall eines Wahlsieges das Ehegattensplitting abzuschmelzen, "ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren", warnte Lang. Von dieser Steuerregel profitierten vor allem die Bürger der Mittelschicht. "Gerade sie würden die Zeche zahlen, wenn die rot-grünen Vorschläge für eine Reduzierung des Ehegattensplittings verwirklicht würden."

Auch das Vorhaben der Opposition, den steuerlichen Kinderfreibetrag zu kürzen, sei grundgesetzwidrig, sagte Lang. Denn der Freibetrag sichere die Steuerfreiheit des Existenzminimums. "Hier ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders streng." Der Kinder. "Der Gesetzgeber kann nicht bei der Steuer ein geringeres Existenzminimum als im Sozialrecht zugrunde legen."

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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