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Weitgehende Freigabe der Sterbehilfe befürchtet

Archivmeldung vom 14.01.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.01.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Lebensschützer warnen vor der weitgehenden Freigabe von Sterbehilfe in Deutschland. Am 31. Januar entscheidet der Bundestag über einen neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch. »Bisher gibt es zu dem sehr weitreichenden Gesetzesvorschlag der FDP-Justizministerin keinen offiziellen parlamentarischen Gegenentwurf«, warnte Mechthild Löhr, Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben. Das berichtet das in Bielefeld erscheinende WESTFALEN-BLATT.

Das Gesetz müsse so korrigiert werden, dass nicht nur die gewerbsmäßige, sondern auch die organisierte und wiederholte Sterbehilfe zum Straftatbestand werde, erklärte der Paderborner Bundestagsabgeordnete Carsten Linnemann (CDU). »Das vorliegende Gesetz hat zweifelsfrei Lücken, die geschlossen werden müssen.« Linnemann: »Sterbehilfevereine dürfen hier nicht Fuß fassen. Ich bin sicher, dass die Mehrheit meiner Fraktionskollegen das auch so sieht und sich entsprechend in den bevorstehenden parlamentarischen Beratungen einsetzen wird.«

Lebensschützerin Löhr mahnt zur Eile. Die erste Lesung des neuen Paragrafen 217 habe am 29. November gegen Mitternacht fast unbemerkt stattgefunden. Alle sechs Reden zum Tagesordnungspunkt 40 wurden aus Zeitgründen zu Protokoll gegeben.

Der Behindertenbeauftragte Hubert Hüppe fürchtet, dass es am 31. Januar im Bundestag zum Schnellverfahren ohne dritte Lesung kommt. Deshalb hat er Experten des nationalen Suizid-Präventionsprogramms zu einem Krisentreffen am Donnerstag in Berlin eingeladen.

Die versuchte Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Straffrei ist auch der sogenannte gerechtfertigte Behandlungsabbruch Schwerkranker (passive Sterbehilfe). Mit Strafe bedroht ist im Paragrafen 216 die Tötung auf Verlangen.

Quelle: Westfalen-Blatt (ots)

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