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Fiskalpakt bindet Deutschland ewig

Archivmeldung vom 29.03.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.03.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann/photoshopgraphics.com / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann/photoshopgraphics.com / pixelio.de

Mit dem von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) betriebenen Fiskalpakt bindet sich Deutschland nach Einschätzungen des Bundesfinanzministeriums und des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages für die Ewigkeit: Eine einseitige Kündigung des Vertrags, der 25 EU-Staaten zu Haushaltsdisziplin zwingen soll, ist demnach unmöglich. "Ein Kündigungsrecht ist im Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion nicht vorgesehen", heißt es in einer der "Süddeutschen Zeitung" vorliegenden Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium, Steffen Kampeter (CDU).

Anlass war eine Frage des Obmanns der Linksfraktion im EU-Ausschuss des Bundestages, Alexander Ulrich. "Mit dem Fiskalpakt werden die demokratischen Parlamentsrechte beschnitten - und zwar de facto für die Ewigkeit. Dies ist durch das Grundgesetz nicht gedeckt", sagte Ulrich der SZ. Die Linksfraktion prüft derzeit eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Nach Auffassung der Bundesregierung seien die im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge "festgelegten Voraussetzungen für eine einseitige Kündigung in Bezug auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion nicht erfüllt", heißt es in einem weiteren Schreiben Kampeters.

Das Übereinkommen von 1969 legt in Artikel 54 fest, dass der Rücktritt von völkerrechtlichen Verträgen "nur nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen" oder "jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien" möglich ist. Die Übereinkunft lässt eine Hintertür offen, wenn zwar keine Bestimmungen für eine Kündigung enthalten sind, aber feststeht, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung dennoch vorgesehen haben oder sich das aus der Natur des Vertrages ergibt.

In einem der SZ vorliegenden Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages wird diese Möglichkeit aber verworfen. "Aus der Entstehungsgeschichte des Fiskalvertrages sind - soweit aus hiesiger Perspektive beurteilbar - keine Umstände bekannt, die auf eine einseitige Kündigungsmöglichkeit hindeuten würden", heißt es dort. "Sollte sich in einigen Jahren die Erkenntnis durchsetzen, dass die Schuldenbremse ein Fehler war, sowohl aus ökonomischer Sicht als auch aus demokratischen Erwägungen, wird auch eine Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag nicht in der Lage sein, die Schuldenbremse abzuschaffen", kritisierte der Abgeordnete Ulrich. Da der Fiskalvertrag die Einrichtung von Schuldenbremsen fordere, "müsste zu diesem Zweck auch der Vertrag geändert werden - und dies ist nur mit einstimmigem Beschluss aller Vertragsstaaten möglich".

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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