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OVG Schleswig-Holstein: Beherbergungsverbot außer Vollzug gesetzt

Archivmeldung vom 23.10.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.10.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Gerichtsgebäude des Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Gerichtsgebäude des Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Foto: Bubo
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass das per Landesverordnung erlassene Beherbergungsverbot rechtswidrig ist und bis zu einer Entscheidung über den in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt wird.

Das teilte das Gericht am Freitagnachmittag mit. Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich, so dass sich jede Person darauf berufen kann und künftig auch von Gerichten und Behörden zu beachten ist, hieß es. Veranlasst sei die Entscheidung durch die dringende Notwendigkeit, schwere wirtschaftliche Nachteile für die im Land existierenden Beherbergungsbetriebe abzuwehren.

Dazu zählten auch die von den beiden Antragstellerinnen betriebenen Resorts bzw. Hotels in Travemünde, Grömitz und auf Sylt. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde. Das von der Landesregierung durch Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 9. Oktober 2020 erlassene Beherbergungsverbot gelte nur für Personen, die zu touristischen Zwecken nach Schleswig-Holstein kämen, sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem inländischen "Hochinzidenzgebiet" aufgehalten hätten und kein Negativattest vorlegten. Dies verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

Angesichts der neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts nehme die Ausbreitung des Coronavirus gerade in privaten Haushalten und bei privaten Begegnungen zu, während Ansteckungen in Hotels eher selten seien. Unter diesen Umständen erweise sich das allein für die Anreise von Beherbergungsgästen zu touristischen Zwecken geltende Verbot als eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber solchen Personen, die zu anderen als touristischen, aber ebenfalls privaten Zwecken anreisten, etwa um die Familie zu besuchen, ein Sorge- und Umgangsrecht wahrzunehmen od er um sich um schutzbedürftige Personen zu kümmern. Hinzu komme, dass Hotels und Beherbergungsstätten im Gegensatz zu privaten Quartieren über entsprechende Hygienekonzepte verfügten, sodass der Aufenthalt dort für die Verbreitung des Virus nicht (erheblich) ursächlich sei.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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