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Bundesarbeitsgericht gibt Betriebsräten Vetorecht bei Leiharbeit

Archivmeldung vom 12.07.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.07.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bundesarbeitsgericht: Außenansicht 2011
Bundesarbeitsgericht: Außenansicht 2011

Foto: Ralf Roletschek
Lizenz: FAL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Leiharbeit wird nach Angaben der IG Metall durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Zukunft erheblich eingeschränkt. "Leiharbeit darf kein Dauerzustand sein, sondern muss Ausnahme bleiben", sagte der zweite Vorsitzende der Metallgewerkschaft, Detlef Wetzel, der "Süddeutschen Zeitung". Dies habe das höchste deutsche Arbeitsgericht klargestellt. Deshalb sei dies "ein guter Tag für die Arbeitnehmer in Deutschland".

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte am Mittwochabend entschieden, dass der Betriebsrat eines Entleihbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern könne, "wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen". Wetzel sprach daher von einem "richtigen Schritt bei der dringend notwendigen Neuordnung des Arbeitsmarktes". Betriebsräte, die sich gegen die Spaltung von Beschäftigung in Stamm- und Randbelegschaften wehren, hätten nun ein Instrument in der Hand, um dem Dauereinsatz von Leiharbeitern zu widersprechen. "Leiharbeitskarrieren teilweise über mehrere Jahre in einem Unternehmen sind endlich klar als Unrecht benannt", sagte der IG-Metall-Vize. Wetzel kündigte an, die IG Metall und ihre Betriebsräte wollten nun erst recht darauf achten, "Umgehungsstrategien mittels Werkverträgen zu verhindern". Die jetzt weiter eingeschränkten Missbrauchsmöglichkeiten von Leiharbeit dürften "auf keinen Fall durch den Missbrauch von Werkverträgen ersetzt werden".

Bei dem Fall in Erfurt ging es um eine Leiharbeiterin, die nach Angaben des Gerichts "ohne jegliche zeitliche Begrenzung" anstelle einer Stammkraft zum Zug kommen sollte. Der Betriebsrat lehnte dies ab, dagegen klagte der Arbeitgeber und bekam in der ersten und zweiten Instanz recht. Das Bundesarbeitsgericht verwies in letzter Instanz dagegen darauf, dass ein Betriebsrat immer dann seine Zustimmung verweigern könne, wenn der Einsatz eines Leiharbeiters gegen das Gesetz verstößt. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stehe aber, dass Arbeitnehmer an Entleiher nur "vorübergehend" überlassen werden könnten. Dies sei kein "unverbindlicher Programmsatz", sondern diene dem "Schutz der Leiharbeitnehmer". Außerdem solle dies "die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern", stellte das Gericht fest.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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