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Schwesig fordert mehr Personal zur Verfolgung von Kinderpornografie

Archivmeldung vom 16.09.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.09.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Manuela Schwesig, 2013
Manuela Schwesig, 2013

Foto: Bobo11
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Verschärfung des Sexualstrafrechts muss nach Ansicht von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) mit einer Aufstockung des Personals zur Strafverfolgung von Kinderpornografie einhergehen. "Ein noch so gutes Gesetz greift nicht, wenn es nicht angewendet wird", sagte die SPD-Politikerin dem "Tagesspiegel" (Mittwochausgabe).

Es gebe ein "Vollzugsproblem" bei der Kriminalpolizei des Bundes und der Länder. Es sei aber "nicht akzeptabel, dass Fälle von Kinderpornografie liegen bleiben, weil nicht genügend Personal da ist".

Schwesig sagte weiter: "Die Zahl der Fälle steigt drastisch an, darauf müssen wir reagieren."

Regierung verschärft Gesetzentwurf zu Kinderpornos

Das Bundeskabinett wird am Mittwoch einen Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) zur Verschärfung des Sexualstrafrechts hinsichtlich von Kinderpornos verabschieden: Gegenüber des ersten Entwurfs von Maas enthält die neue Version entscheidende Änderungen, die das Strafmaß betreffen, berichtet die "Welt", der der Entwurf vorliegt. Wer künftig versuche, sich kinderpornografisches Material zu beschaffen, könne demnach mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Damit wird die Strafandrohung gegenüber dem ursprünglichen Plan noch einmal um ein Jahr erhöht, berichtet die Zeitung. Verschärft wird der Gesetzesentwurf auch dort, wo es um bloßstellende Bilder egal ob von jungen oder alten Menschen geht. Wer solche unbefugten Aufnahmen anfertigt oder verbreitet, kann nicht nur mit einem Jahr Freiheitsstrafe, wie es noch im Referentenentwurf geplant war, sondern mit zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Allerdings bleibt auch hier die Geldstrafe eine Option. Allerdings muss der Kläger dafür den Nachweis bringen, dass die entsprechenden Bilder dazu angetan sind, "dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden". Diese Einschränkung fand sich im ursprünglichen Entwurf nicht. An diesem hatte es erhebliche Kritik gegeben, weil Juristen fürchteten, dass jeder gegen missliebige Aufnahmen von sich vor Gericht ziehen könnte.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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