OVG: AfD-Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2022 war rechtens
Das Bundesinnenministerium muss den Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 wegen darin enthaltener Aussagen zur AfD weiterhin nicht korrigieren. Eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin wurde durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren bestätigt.
In dem Verfassungsschutzbericht wird die AfD erwähnt: Dort heißt es, sie
habe "gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential
von etwa 10.000 Personen" bzw. "von 30 bis 40 Prozent aller
AfD-Mitglieder". Die AfD hält diese Aussage für rechtlich und
tatsächlich nicht haltbar, ihren dagegen gerichteten Antrag hatte das
Verwaltungsgericht Berlin aber im Februar 2024 zurückgewiesen.
Das
Bundesinnenministerium sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz
berechtigt, die Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht unter anderem
über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
informieren, hieß es damals zur Begründung. Diese setze voraus, dass
"hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte" hierfür vorlägen.
Bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD, insbesondere dem aus dem
ehemaligen "Flügel" hervorgegangenen Netzwerk, lägen solche
tatsächlichen Anhaltspunkte von "hinreichendem Gewicht für ein
Rechtsextremismuspotential" vor.
Das OVG beanstandete diese
Entscheidung nach Beschwerde der AfD nicht. Die Angaben im
Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 hielten sowohl in
Bezug auf das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher
Anhaltspunkte für ein bei der AfD bestehendes Extremismuspotential als
auch in Bezug auf die Quantifizierung dieses Potentials einer
Überprüfung stand, so das Gericht. Auch verfassungs- oder
europarechtliche Vorgaben stünden der Veröffentlichung nicht im Wege.
Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar (OVG 1 S 18/24).
Quelle: dts Nachrichtenagentur