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Staatsrechtler für differenziertes Vorgehen bei Maskenpflicht

Archivmeldung vom 21.06.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.06.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nachweislich gesundheitschädlich (Symbolbild)
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nachweislich gesundheitschädlich (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart hat sich angesichts der abflauenden Corona-Pandemie für ein differenziertes Vorgehen bei der Umsetzung der Maskenpflicht ausgesprochen. In Schulen stelle die Pflicht zum Beispiel einen "deutlich gravierenderen Eingriff" dar und belaste die Schüler "unverhältnismäßig", sagte Degenhart dem "Handelsblatt".

Hier müssten andere Mittel gesucht werden, was bei einem überschaubaren Personenkreis wie einem Klassenverband auch möglich sein dürfte. Dessen ungeachtet hält Degenhart den Mund-Nasen-Schutz weiter für ein legitimes Mittel zur Eindämmung der Pandemie. Die Maskenpflicht stelle im Vergleich zu anderen Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren oder Quarantänepflichten eine "nicht sehr eingriffsintensive Maßnahme dar", sagte Degenhart.

Da die Maskenpflicht ein "wirksames Mittel der Prävention" darstellen dürfte, sei sie jedenfalls für geschlossene Räume und Ansammlungen mit einer Vielzahl von Personen "verfassungsrechtlich weiterhin gerechtfertigt". Aus Gründen der allgemeinen Akzeptanz und der praktischen Durchsetzbarkeit schließt Degenhart hier auch Geimpfte mit ein. Der Verfassungsjurist Christian Pestalozza von der Freien Universität zu Berlin räumt zwar ein, dass die Maske sicher lästig sei, wenn sie länger getragen werden müsse, wenn es heiß sei oder wenn eine körperlich anstrengende Tätigkeit verrichtet werde.

"Aber sie ist neben Impfung, Abstand und Hygiene ein unverzichtbares Mittel der Pandemiebekämpfung", sagte der Jurist der Zeitung. "Die Pflicht, die Maske in geschlossenen, aber auch in stark frequentierten öffentlichen Räumen zu tragen, darf deswegen nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden, solange die Bevölkerung nicht umfassend durch doppelte Impfung geschützt ist", so Pestalozza. "Ein Staat, der dies schon jetzt, bei so geringer Impfquote und angesichts der Mutationen, tut, verletzt seine verfassungsrechtliche Pflicht, unsere Gesundheit, notfalls auch gegen unseren Willen, zu schützen."

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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