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Paragraf 219a: Regierung einigt sich auf Eckpunkte

Archivmeldung vom 13.12.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.12.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: JMG / pixelio.de
Bild: JMG / pixelio.de

Im Streit über das umstrittene Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche hat die Bundesregierung eine erste Einigung erzielt. Man habe sich auf fünf Eckpunkte verständigt, teilten die zuständigen Minister am Mittwochabend in Berlin mit. Unter anderem wolle man mehr Rechtssicherheit für Ärzte sowie Krankenhäuser schaffen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Deshalb werde man rechtlich ausformulieren, dass und wie Ärzte sowie Kliniken über die Tatsache informieren können, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen und auf Informationen hinweisen dürfen, so die Minister. "Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch darf es jedoch auch in Zukunft nicht geben", hieß es weiter. Das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch soll demnach beibehalten werden. Die weiteren Eckpunkte umfassen "konkrete Maßnahmen zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften und zur Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten" und eine gesetzliche Verankerung des Informationsauftrags für staatliche oder staatlich beauftragte Stellen. Zudem sollen die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit der Aufgabe betraut werden, für Betroffene entsprechende Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen. Zudem will die Bundesregierung in einer wissenschaftlichen Studie Informationen zur Häufigkeit und Ausprägung seelischer Folgen von Schwangerschaftsabbrüchen gewinnen.

Zur Umsetzung der am Mittwoch beschlossenen Punkte soll im Januar 2019 eine Ergänzung des Paragrafen 219a sowie eine Änderung des Paragrafen 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgeschlagen werden. Zudem will die Regierung im Januar "weitere konkrete Umsetzungsvorschläge für die genannten Maßnahmen" unterbreiten. Im Grundsatz verbietet Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs aktuell die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Darin heißt es, wer "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" Schwangerschaftsabbrüche "anbietet, ankündigt, anpre ist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Die SPD hatte eine Reform des Paragrafen gefordert, was in der Union allerdings abgelehnt wurde. Aus der Opposition waren zuletzt Forderungen laut geworden, die Abstimmung zu dem Thema im Bundestag freizugeben.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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