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Zeitung: Grüne schlagen Platzverbote vor

Archivmeldung vom 23.01.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.01.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Wappen von Baden-Württemberg
Wappen von Baden-Württemberg

In den Streit um Alkoholverbote auf öffentlichen Plätzen in Baden-Württemberg kommt Bewegung. Im Vorfeld des von Ministerpräsident Winfried Kretschmann für Donnerstag ins Staatsministerium einberufenen Runden Tisches haben sich die Grünen auf eine Änderung des Polizeigesetzes verständigt. Demnach soll die Polizei in die Lage versetzt werden, einzelnen Personen für die Dauer von maximal einem Jahr ein Platzverbot zu erteilen.

Bei einer Telefonkonferenz, an der auch Kretschmann sowie Grünen-Landeschef Chris Kühn teilnahmen, verständigte sich die Grünen-Spitze auf eine Ergänzung des Polizeigesetzes. Wie der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Landtagsfraktion, Hans-Uli Sckerl, bestätigte, wird die Fraktion diesen Vorschlag "unvoreingenommen prüfen".

Der Vorschlag wurde von der Tübinger Polizei ausgearbeitet und von Oberbürgermeister Boris Palmer in die Vorbereitungen zu dem Runden Tisch eingespeist. Allerdings stößt der Vorschlag auf den Widerstand der Grünen Jugend. Deren Landessprecher Marcel Emmerich sagte auf Anfrage: "Die Grünen müssen wieder für Freiheit und Toleranz stehen - dafür wurden sie gewählt."

Die genaue Formulierung der Gesetzesänderung lautet: "Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstiger berauschender Mittel zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person unter dem Einfluss berauschender Mittel eine Gefahr verursachen wird." Die Bestimmung soll als Paragraf 27 b in das baden-württembergische Polizeigesetz eingefügt werden - im Anschluss an die Regelung über den Platzverweis in Paragraf 27 a. Der Unterschied: Der Platzverweis fordert das Verlassen eines Platzes, das Platzverbot unterbindet das Betreten desselben.

Quelle: Stuttgarter Zeitung (ots)

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