Ethikrat gegen Regelung der Sterbehilfe im Strafrecht
Archivmeldung vom 28.11.2014
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.11.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittKöln. Der Deutsche Ethikrat will nach den Worten seiner Vorsitzenden Christiane Woopen keine neuen strafrechtlichen Regeln für den Suizid. "Insgesamt halten wir den Freiheitsgrundsatz, der in Deutschland mit Blick auf den Suizid gilt, für eine sehr gute Lösung: Weil der Suizid nicht strafbar ist, ist auch die Beihilfe zu einem - frei verantworteten - Suizid nicht strafbar", sagte Woopen dem "Kölner Stadt-Anzeiger" (Samstagausgabe).
Das Gremium werde dem Bundestag voraussichtlich schon im Dezember, also noch vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zum Thema "assistierter Suizid", eine entsprechende Ad-hoc-Empfehlung geben, kündigte Woopen an. Im Parlament fordern mehrere Gruppen fraktionsübergreifend ein Verbot von Organisationen, die Hilfe bei der Selbsttötung anbieten. Außerdem gibt es den Vorschlag, Ärzten den assistierten Suizid zu erlauben, was derzeit im Standesrecht der Mediziner nicht vorgesehen ist. "Wir sehen keine gesellschaftlichen Fehlentwicklungen, die dringend einer strafrechtlichen Regulierung durch den Gesetzgeber bedürften", betonte Woopen. Organisierte Suizidhilfe bringe zwar unnötige Gefahren mit sich. Der Staat müsse "nicht sein schärfstes Schwert, das Strafrecht, schwingen", um Missbrauch vorzubeugen. Alternativen müssten im Detail noch geprüft werden. "Aber in der existenziellen Ausnahmesituation, in der ein kranker Mensch seinem Leben ein Ende setzen möchte, sollte ein Arzt ihm helfend zur Seite stehen können - nicht im Rahmen einer gesetzlichen Norm, sondern der Gewissensentscheidung", sagte Woopen. Sie appellierte an die Bundesärztekammer, diese beim assistierten Suizid künftig zu akzeptieren. Der Ethikrat unterstütze die Position, dass Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe ist, wolle aber die Gewissensentscheidung im individuellen Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und seinem Arzt akzeptiert wissen. "Ohne Paragrafen, Verfahrensvorschriften und am Ende gar einer Gebührenziffer."
Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger (ots)