Spahn gegen Legalisierung der Leihmutterschaft
Archivmeldung vom 06.04.2020
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Freigeschaltet durch André OttBundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat die Forderung der FDP zurückgewiesen, in Deutschland die nichtkommerzielle Leihmutterschaft zuzulassen. Die dazu notwendige Änderung des Embryonenschutzgesetzes sei in der 19. Legislaturperiode nicht vorgesehen, heißt es in der Antwort seines Ministeriums auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, über die die Zeitungen des "Redaktionsnetzwerks Deutschland" in ihren Montagausgaben berichten.
Zudem wird in der Antwort mehrfach auf die Begründung für das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahre 1990 verwiesen. Durch das damals festgelegte Verbot habe der Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls die Eindeutigkeit der Mutterschaft gewährleisten wollen, schreibt das Gesundheitsministerium. Bei einer Leihmutterschaft seien hingegen die genetische und die austragende Mutter nicht identisch.
"Die damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes ließen aus Sicht des Gesetzgebers negative Auswirkungen auf dessen Entwicklung im Sinne einer Gefährdung des Kindeswohles befürchten", so das Spahn-Ministerium mit Blick auf die damaligen Gesetzesbeschlüsse. Helling-Plahr kritisierte Spahns Haltung: "Die Bundesregierung verschließt die Augen vor den Wünschen kinderloser Paare", sagte sie dem RND. Statt sich um eine Reform des Fortpflanzungsmedizin-Rechts zu bemühen, ziehe sich die Regierung auf längst überkommene gesetzgeberische Begründungen aus dem Jahr 1990 zurück.
"Die Antwort der Bundesregierung offenbart, dass sie auch kein Interesse daran hat, die Belange von kinderlosen Paaren, die auf moderne fortpflanzungsmedizinische Maßnahmen angewiesen sind, künftig zu berücksichtigen", beklagte die FDP-Abgeordnete. Die FDP spricht sich für eine Legalisierung der Leihmutterschaft unter bestimmten Auflagen aus. Sie soll erlaubt werden, wenn sie aus rein altruistischen Motiven übernommen wird und nicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns. Zudem müssen Leihmutter und Wunscheltern eine Elternschaftsvereinbarung schließen und beurkunden lassen. Ein Familiengericht muss dann die Leihmutterschaft genehmigen.
Quelle: dts Nachrichtenagentur