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BKA soll heimlich Wohnungen betreten und durchsuchen dürfen

Archivmeldung vom 14.08.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.08.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Symbolbild: Einbrecher Bild: Polizei
Symbolbild: Einbrecher Bild: Polizei

Das Bundesinnenministerium will dem Bundeskriminalamt die Befugnis geben, künftig heimlich Wohnungen zu betreten und zu durchsuchen.

Das BKA habe eine zentrale Position in der Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, dafür benötige es wirksame und moderne Instrumente in der analogen wie digitalen Welt, heißt es dazu in Sicherheitskreisen, wie die Zeitungen des "Redaktionsnetzwerks Deutschland" in ihren Mittwochausgaben schreiben. Der Entwurf zur Reform des BKA-Gesetzes umfasse daher "die Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung" (Anbringen von Spähsoftware auf Desktops oder Smartphones) sowie die Befugnis "zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen".

Diese Instrumente sollten jedoch nur unter sehr hohen Hürden als Ultima Ratio und allein zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden können. Der stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz, sagte dem RND: "Es sind ernste Zeiten. Und das BKA braucht moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel. Gleichzeitig ist völlig klar, dass es diese Befugnisse bloß im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geben kann." Das Bundesverfassungsgericht habe gerade beim Thema Lauschangriff und Umgang mit technischen Geräten klare Vorgaben gemacht. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Gesetzentwurf zu prüfen.

Normalerweise muss die Polizei bei Wohnungsdurchsuchungen den Beschuldigten und die Straftat nennen sowie angeben, was gefunden werden soll. Sie muss einen entsprechenden Antrag dann der Staatsanwaltschaft vorlegen, die ihn wiederum beim zuständigen Ermittlungsrichter stellt. Der Betroffene muss informiert werden. Ausnahmen von diesen Vorgaben sind lediglich bei Gefahr im Verzug möglich.

Quelle: dts Nachrichtenagentur



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