Kritik an Lauterbachs Plan für Blutspende ohne Arzt
Archivmeldung vom 09.08.2024
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićÄrztepräsident Klaus Reinhardt hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vor dem Vorhaben gewarnt, bei Blutspenden nicht mehr die physische Anwesenheit von Ärzten vorzuschreiben, sondern stattdessen eine Video-Zuschaltung zu erlauben.
Reinhardt sagte dem "Redaktionsnetzwerk Deutschland" (Freitagausgaben),
es sei bisher überhaupt nicht geprüft worden, "ob die fehlende ärztliche
Präsenz dazu führt, dass an sich Spendewillige der Blutspende
fernbleiben". Außerdem werde in dem Verordnungsentwurf von Lauterbach
festgelegt, dass Ärzte trotz physischer Abwesenheit weiterhin für die
Spendesicherheit und die Spendeentnahme verantwortlich blieben, genauso
wie bei einem regulären Blutspendetermin mit ärztlicher Präsenz. Unter
berufs- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten müsse die
Bundesärztekammer Ärzten daher von der Teilnahme an telemedizinisch
betreuten Spendeterminen ohne Arztpräsenz abraten, kündigte der
Ärztepräsident an.
Durch eine Änderung des Transfusionsgesetzes
ist der Einsatz von Telemedizin bei der Blut- und Plasmaspende seit 2023
grundsätzlich erlaubt, um mehr Blutspende-Termine anbieten zu können.
Die für die Blutspende maßgebliche "Richtlinie Hämotherapie", die die
Bundesärztekammer zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut erarbeitet,
sieht zunächst aber nur ein schrittweises Vorgehen zusammen mit einer
Evaluierung vor. Der Entwurf von Lauterbach für eine "Verordnung zum
Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende" geht
dagegen weiter und sieht abweichend von der Richtlinie bereits konkrete
Regelungen vor, um auf die physische Anwesenheit eines Arztes
verzichten zu können. Ziel sei, die "Durchführung von Spendeterminen und
die Versorgung mit Blut und Plasma in Deutschland weiterhin
sicherzustellen", heißt es in dem Verordnungsentwurf.
Zu den dort
festgelegten Regelungen gehört auch die von Reinhardt kritisierte
Haftungsfrage. Zudem wird zum Beispiel vorgeschrieben, dass das
anwesende nicht-ärztliche Personal in der Lage sein muss, bei einem
medizinischen Notfall die Erstversorgung zu übernehmen.
Quelle: dts Nachrichtenagentur