SoVD warnt: Viele Details der Rente mit 67 sind hochproblematisch
Archivmeldung vom 23.02.2007
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Freigeschaltet durch Jens BrehlDer SoVD fordert die Große Koalition auf, auf die Einführung der Rente mit 67 zu verzichten. Die Rente mit 67 wird die schon heute bestehende Lücke zwischen dem Ausscheiden aus dem Berufsleben und dem Rentenbeginn weiter vergrößern.
Älteren Arbeitslosen droht der Bezug
von Arbeitslosengeld II bis zum Beginn einer vorzeitigen Altersrente
mit hohen Abschlägen, die lebenslang bleiben. Die Rente mit 67 erhöht
daher das Risiko der Vorruhestandsarmut. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) lehnt die Rente mit
67 entschieden ab, da sie eine Rentenkürzung durch die Hintertür ist.
Der Gesetzentwurf zur Rente mit 67 enthält noch weitere hochproblematische Detailregelungen: Die Ausnahmeregelung für langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben, ist gut gemeint, führt aber zu neuer Ungerechtigkeit zwischen den Versicherten. Die Regelung führt zu einer "Privilegiertenrente". Bei gleichen Beitragsleistungen ergibt sich eine unterschiedliche Rentenbezugsdauer. Wenn zwei Versicherte gleich hohe Beiträge eingezahlt haben und Anspruch auf eine gleich hohe Rente haben, dann bekommt derjenige mit 45 Beitragsjahren seine Rente mit 65 und derjenige ohne 45 Beitragsjahre erst mit 67.
Die Rente mit 67 wirkt sich besonders nachteilig auf
Erwerbsminderungsrentner und behinderte Menschen aus, die derzeit
noch mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Dies wird
künftig erst mit 65 Jahren möglich sein. Dies ist gerade für
gesundheitlich beeinträchtigte Menschen unzumutbar.
Der SoVD fordert, dass niemand gegen seinen Willen eine Frührente mit Abschlägen beantragen muss. Mit dem Auslaufen der 58er-Regelung Ende 2007 können Arbeitslosengeld II-Bezieher gezwungen werden, statt Hartz IV eine Frührente mit hohen Abschlägen zu beantragen. Eine derartige Zwangsverrentung muss verhindert werden. Der SoVD fordert außerdem die ersatzlose Streichung des modifizierten Nachholfaktors. Der geplante Eingriff in den Rechtsschutz der Rentner wie ihn § 100 Abs. 4 SGB VI vorsieht, ist rechtsstaatlich bedenklich und muss unbedingt verhindert werden.
Quelle: Pressemitteilung SoVD-Bundesverband