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Bericht: Kaum Widerrufprüfungen im BAMF

Archivmeldung vom 27.10.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.10.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) überprüft nur selten, ob anerkannte Flüchtlinge noch weiter Schutz benötigen. Im laufenden Jahr wurden bis Ende September nur 1.552 Prüffälle entschieden, berichtet die "Welt" unter Berufung auf BAMF-Zahlen.

Demnach wurde 317 Mal der Schutzstatus entzogen - darunter 206 Mal der Flüchtlingsschutz. Die übrigen Fälle betrafen den Abschiebe- oder Subsidiärschutz. Das BAMF muss spätestens nach drei Jahren geprüft haben, ob der Fluchtgrund noch besteht, und gegebenenfalls die Anerkennung zurücknehmen. Wenn das nicht geschieht, erhält der Flüchtling nach dieser Dreijahresfrist einen Rechtsanspruch auf den unbefristeten Aufenthalt, die sogenannte Niederlassungserlaubnis.

Der CDU-Innenpolitiker Armin Schuster sagte der "Welt": "Wenn das BAMF nur selten prüft, ob ein Flüchtling überhaupt noch Schutz benötigt, und wir ihm schon nach drei Jahren einen Rechtsanspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gewähren, machen wir das Asylrecht zum Ersatzeinwanderungsrecht." Schuster forderte ein rigideres Vorgehen. "In der nächsten Regierungskoalition müssen wir das ändern, indem unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erst nach sechs Jahren erteilt werden dürfen und das BAMF zuvor zwingend geprüft haben muss, ob der Fluchtgrund noch fortbesteht."

Diese Prüfung sollte nicht nur gegen Ende des Entscheidungszeitraums erfolgen, das BAMF habe die Aufgabe, "Flüchtlingstitel zu erteilen, allerdings auch, diese zu entziehen, wenn die Bedrohung in der Heimat weggefallen ist. Dieser zweiten Kernaufgabe sollte das Bundesamt wieder stärker nachkommen können", verlangte der CDU-Obmann im Bundestags-Innenausschuss. Das BAMF musste bis zum 1. August 2015 bei Flüchtlingen in jedem Einzelfall nach spätestens drei Jahren überprüfen, ob weiterhin Schutz in Deutschland notwendig ist oder ob sich die Verhältnisse im Heimatland dauerhaft geändert haben und damit die Schutzgründe weggefallen sind.

Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung änderte sich die Rechtslage: Seither kann die Ausländerbehörde nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis erteilen, wenn nicht das Bundesamt im Ausnahmefall mitteilt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus vorliegen. Eine Bewegung bezüglich der Überprüfungen ergab sich als Konsequenz aus dem Fall des Terrorverdächtigen Franco A. Im Mai entschied Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU), dass 80.000 bis 100.000 Widerrufsprüfungen für junge Männer aus den Hauptherkunftsländern noch in diesem Jahr begonnen werden sollten.

Darin sind auch jene, deren Verfahren nur schriftlich abgewickelt wurden und die nur durch das Ausfüllen eines Fragebogens den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention erhielten. Nach Angaben des BAMF ist die Überprüfung dieser bis zu 100.000 Fälle wie folgt geplant: "Die Asylentscheidungen aus dem Jahr 2014 werden regulär in diesem Jahr überprüft. Für Verfahren aus den Jahren 2015 und 2016 wird die Überprüfung vorgezogen", teilte eine Sprecherin der "Welt" mit.

Geprüft würden die Lage und eventuelle Veränderungen im Herkunftsland, ob Auffälligkeiten in den Verfahren vorliegen, etwa Hinweise auf einen terroristischen Hintergrund oder Straftaten oder Anhaltspunkte für eine Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit. Das BAMF teilte bezüglich dieser Fälle mit: "Das Bundesamt prüft sehr sorgfältig, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf des Schutzstatus vorliegen. Nach Einleitung des Widerrufsverfahrens muss den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden - entweder persönlich in einer neuen Anhörung oder schriftlich. Erst danach wird eine Entscheidung im Widerrufsverfahren getroffen werden."

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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