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Mietpreisbremse wird Fall fürs Bundesverfassungsgericht

Archivmeldung vom 11.12.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.12.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Die Mietpreisbremse wird ein Fall fürs Bundesverfassungsgericht. Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hält die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch nach § 556d für verfassungswidrig und hat beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorzulegen. Das sagte eine Gerichtssprecherin am Montag. Das höchste deutsche Gericht habe allein die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären.

Die Zivilkammer 67 hatte bereits im September verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, jedoch den damaligen Rechtsstreit nicht nach Karlsruhe weitergeleitet. Nun war die Mietpreisbremse wieder vor Gericht. Diesmal handelt sich um die Klage zweier Mieter, die die höchstzulässige Miete für ihre Wohnung nach den Vorschriften über die sog. Mietpreisbremse festgestellt haben wollten. Die Parteien hatten am erst im Februar 2016 einen Mietvertrag über eine in Berlin-Wedding gelegene 2-1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 59 Quadratmeter geschlossen. Als Mietzins war ein Betrag von 474,32 Euro netto kalt monatlich vereinbart - also rund acht Euro pro Quadratmeter.

Kurz nach Einzug rügten die Mieter, dass die Miethöhe ihrer Ansicht nach preisrechtlich überhöht sei. Das Amtsgericht Wedding gab der Klage der Mieter teilweise statt und reduzierte die Miete auf 435,78 Euro. Bei Vertragsbeginn habe die ortsübliche Vergleichsmiete ausweislich des Berliner Mietspiegels 2015 für die von der Mieterin angemietete Wohnung nur bei 6,68 Euro pro Quadratmeter (=insgesamt 396,16 Euro) gelegen; diese hätte die Vermieterin um höchstens 10 Prozent überschreiten dürfen. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Vermieterin Berufung ein und berief sich darauf, das Amtsgericht habe die maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete, die Grundlage dafür ist, die zulässige Wohnungsmiete zu bestimmen, fehlerhaft ermittelt.

Das Amtsgericht habe zu Unrecht kein Sachverständigengutachten eingeholt und sich unzulässig nur auf den Berliner Mietspiegel 2015 gestützt. Abgesehen davon könnten die Vorschriften der Mietpreisbremse ohnehin nicht zu Lasten eines Vermieters angewandt werden, da sie gegen das Grundgesetz verstießen. Bei der Mietpreisbremse sind sich selbst die verschiedenen Zivilkammern am Landgericht Berlin nicht einig. Während die Zivilkammer 65 die Mietpreisbremse für verfassungsgemäß ansieht, ist die Zivilkammer 67 anderer Meinung.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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