Union und SPD bekennen sich zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Archivmeldung vom 03.02.2018
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Freigeschaltet durch André OttUnion und SPD wollen in einer neuen gemeinsamen Regierung an den neuen Vorschriften zum Löschen von unliebsamen Meinungen im Internet trotz breiter Kritik grundsätzlich festhalten. Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sei "ein richtiger und wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Äußerungen in sozialen Netzwerken", heißt es in einem Entwurfspapier der Arbeitsgruppe "Innen, Recht und Verbraucherschutz" in den Koalitionsverhandlungen, berichtet das "Handelsblatt".
Zugleich werde man "auch weiterhin den Schutz der Meinungsfreiheit sowie der Persönlichkeitsrechte der Opfer von Hasskriminalität und strafbaren Äußerungen sicherstellen". Das NetzDG, das seit dem 1. Januar gilt, ist nach Einschätzung seiner Kritiker mit heißer Nadel gestrickt und legt es in die Hand der Plattformbetreiber, neben klaren Rechtsverstößen auch über viele juristisch zweifelhafte Fälle zu urteilen. Das sei aber die Sache von Gerichten. Befürchtet wird zudem, dass die Betreiber in vorauseilendem Gehorsam in Zweifelsfällen lieber löschen oder sperren. Das könne zu einer Zensur von unliebsamen Beiträgen jedweder Couleur führen und letztlich zur Einschränkung der Meinungsfreiheit.
Der Kritik wollen Union und SPD begegnen, indem sie auf Erkenntnisse einer vorgesehenen Überprüfung setzen. Laut Justizministerium müssen Betreiber sozialer Netzwerke bis Juni/Juli Berichte vorlegen, was auf welcher Grundlage gelöscht wurde. In dem Papier der Koalitionsarbeitsgruppe heißt es dazu: "Die Berichte, zu denen die Plattformbetreiber verpflichtet sind, werden wir sorgfältig auswerten und zum Anlass nehmen, um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, insbesondere im Hinblick auf die freiwillige Selbstregulierung weiter zu entwickeln."
In der Union wird schon länger diskutiert, von Plattformanbietern wie Facebook und Twitter zu verlangen, ihre Löschentscheidungen in einem transparenten Verfahren offenzulegen. Etwa, indem die Unternehmen verpflichtet werden, mit einer neutralen Einrichtung der Selbstkontrolle zusammenzuarbeiten. Laut dem Gesetz besteht für die Unternehmen schon heute die Möglichkeit, die juristische Beurteilung besonders komplizierter Löschentscheidungen an eine unabhängige Einrichtung der regulierten Selbstregulierung zu übertragen. Das NetzDG erlaubt den Netzwerkbetreibern den Aufbau einer solchen vom Bundesamt für Justiz anerkannten Einrichtung. Eine gesetzliche Pflicht besteht aber bisher nicht.
Quelle: dts Nachrichtenagentur