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Winkelmeier-Becker: Auskunftsanspruch für Scheinväter ist im Regelfall sachgerecht

Archivmeldung vom 31.08.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.08.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Elisabeth Winkelmeier-Becker (2013)
Elisabeth Winkelmeier-Becker (2013)

Foto: Frank Baquet
Lizenz: CC-BY-SA-3.0-de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Auskunfts- und Regressanspruchs des Scheinvaters in den Bundestag einzubringen. Dazu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker: "Ein Scheinvater muss die Möglichkeit haben, seinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Unterhalts gegen den wahren Vater durchzusetzen.

Dies kann er nur, wenn er im Regelfall das Recht hat, von der Mutter zu erfahren, wer der biologische Vater sein könnte. Der gesetzliche Auskunftsanspruch darf aber in einer Trennungssituation nicht dazu missbraucht werden, die Mutter darüber hinaus auszuforschen. Daher muss der Auskunftsanspruch eng begrenzt sein. Die Auskunftsverpflichtung darf zudem nicht gelten, wenn sie für die Mutter in einem besonderen konkreten Fall unzumutbar wäre.

Mit dem Entwurf wird im Kern nur die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2015 galt. Der Gesetzgeber hat dem Scheinvater schon seit langem einen Regressanspruch gegen den biologischen Vater zugebilligt, der seinen eigentlich bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nie nachgekommen war. Es wäre widersprüchlich, wenn der Scheinvater diesen Regressanspruch praktisch nie durchsetzen könnte.

In diesem Zusammenhang ist es richtig, den Regressanspruch zeitlich zu begrenzen. Es wäre nicht angemessen, einen Unterhaltsregress unter Umständen über Jahrzehnte zuzulassen. Dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass der vermeintliche Vater mit dem Kind typischerweise über die längste Zeit ein normales Familienleben geführt hat. Es muss zudem vermieden werden, dass die gelebte soziale Beziehung zum Kind durch solche Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein entwertet wird.

Die Rechtsordnung kann solche Lebenssituationen nur begrenzt regeln. Es geht hier um einen Zahlungsanspruch, nicht aber darum, in einer Trennungssituation "schmutzige Wäsche zu waschen" oder eine verständliche Enttäuschung zu kompensieren."

Quelle: CDU/CSU - Bundestagsfraktion (ots)

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