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Länder fordern Gefängnisstrafe für Gaffer

Archivmeldung vom 01.03.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.03.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: s.media / pixelio.de
Bild: s.media / pixelio.de

Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern sagen Gaffern den Kampf an. Wie die "Neue Osnabrücker Zeitung" berichtet, dringen die Bundesländer in einem gemeinsamen Antrag darauf, das Fotografieren von Todesopfern bei Unglücken unter Strafe zu stellen. NRW-Justizminister Peter Biesenbach (CDU) sagte der "NOZ", er könne "nicht begreifen, was Menschen dazu bewegt, sich am Leid anderer Menschen zu ergötzen".

Deswegen wolle er sich an diesem Freitag im Bundesrat dafür einsetzen, dass es zukünftig schon strafbar ist, verunglückte Tote zu fotografieren. "Und zwar nicht erst, wenn ein Gaffer es wirklich getan hat. Schon wenn der Gaffer versucht, ein solches Foto zu schießen, muss er damit rechnen, für bis zu zwei Jahre ins Gefängnis zu gehen", sagte der Landesjustizminister. "Leider begreifen die Gaffer es offensichtlich anders nicht."

Biesenbach verwies auf einen Fall im Herbst, als es auf der A3 bei Ratingen zu einem Unfall mit drei Toten gekommen war. Die Polizei filmte 92 Gaffer, die Fotos von den Toten mit ihren Handys gemacht haben. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Fall laufen. "Wenn ein Mensch durch ein Unglück stirbt, ist das schon für die Angehörigen kaum zu verkraften", sagte der CDU-Politiker. Allerdings werde es dann noch schlimmer, "wenn andere das Foto des Vaters oder Ehemanns ins Internet stellen und das lustig finden".

Im Jahr 2014 hat der Bundestag auf Initiative vieler Bundesländer Paragraf 201a im Strafgesetzbuch auf das Filmen und Fotografieren hilfloser Menschen erweitert. Trotzdem bleibt eine Strafbarkeitslücke: Das reine Fotografieren von verunglückten Verstorbenen ist bislang nicht strafbar. Das ist erst dann der Fall, wenn dem Gaffer nachgewiesen werden kann, dass er zum Zeitpunkt des Fotografierens schon die Absicht hatte, das Foto zu verbreiten.

Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung (ots)

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