Justizministerin will Stalking-Gesetz ausweiten
Archivmeldung vom 16.02.2021
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićBundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat einen Gesetzentwurf zur effektiveren Bekämpfung von Stalking vorgelegt. "Stalking ist für Betroffene oft schrecklicher Psychoterror - mit traumatischen Folgen. Stalker verfolgen, belästigen und bedrohen Menschen oft Tag und Nacht, und das über lange Zeit", sagte sie am Dienstag.
Die Übergriffe reichten bis hin zu körperlicher und sexualisierter Gewalt. "Ich möchte die Betroffenen besser schützen. Es müssen mehr Stalking-Fälle vor Gericht kommen und die Täter konsequent zur Verantwortung gezogen werden", so die Sozialdemokratin.
Der Straftatbestand der Nachstellung habe bisher zu hohe Hürden. "Der Straftatbestand greift bisher nur bei beharrlichem Täterverhalten und schwerwiegenden Eingriffen in das Leben der Betroffenen. Ich möchte die Anwendung der Strafvorschrift erleichtern und die Strafbarkeitsschwellen senken", so die Ministerin. Auch im Netz und über Apps würden Menschen immer wieder ausgeforscht und eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Betroffene diffamiert.
"Auch diese Taten möchten wir ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe stellen", sagte Lambrecht. Stalking richtet sich meist gegen Frauen, seltener aber auch gegen Männer. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen werden elf Prozent der Bevölkerung mindestens einmal im Leben Opfer von Stalkern, heißt es in der einer Mitteilung des Justizministeriums. Nachgewiesen werden muss derzeit ein "beharrliches" Nachstellungsverhalten, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers "schwerwiegend" zu beeinträchtigen.
Diese Hürden sollen abgesenkt werden. Im Gesetzestext soll das Wort "beharrlich" durch "wiederholt" und das Wort "schwerwiegend" durch "nicht unerheblich" ersetzt werden. Der Strafrahmen soll weiter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Zugleich soll der Gesetzentwurf aber eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vorsehen, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu sollen u.a. Fälle von Nachstellungen über lange Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht.
Quelle: dts Nachrichtenagentur