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AfD scheitert in Karlsruhe mit Klagen zu Bundestagsvize-Wahl

Archivmeldung vom 22.03.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.03.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Angela Merkel mit dem heutigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Harbarth, Archivbild
Angela Merkel mit dem heutigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Harbarth, Archivbild

Bild: Reitschuster / Eigenes Werk

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Klagen der AfD zurückgewiesen, die sich gegen die aktuellen Verfahrensregeln zur Wahl der Bundestagsvizepräsidenten richteten. Die entsprechenden Anträge seien gescheitert, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.

Demnach wurde unter anderem ein Antrag der AfD-Bundestagsfraktion verworfen, mit dem diese sich im Wege des Organstreits dagegen wandte, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten in der vergangenen Legislaturperiode zum Bundestagsvize gewählt worden war. Zudem hatte sie beklagt, dass das Parlament keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen geschaffen habe.

Die Karlsruher Richter entschieden allerdings, dass die AfD durch die Nichtwahl ihrer Fraktionsmitglieder offensichtlich nicht in ihrem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung verletzt sei. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundestages, die vorgesehene Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter mit prozeduralen Vorkehrungen zu versehen, um ein Wahlergebnis zugunsten der Antragstellerin zu fördern, bestehe nicht, hieß es. In einem weiteren Antrag hatte ein Abgeordneter der Partei die Frage aufgeworfen, ob aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für einen Abgeordneten des Bundestages das Recht folgt, für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen. Auch dieser Antrag wurde zurückgewiesen. In der Geschäftsordnung des Bundestags ist vorgesehen, dass jede Fraktion mindestens einen der Vizepräsidentenposten besetzen soll. Die Zahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten ist allerdings nicht vorgeschrieben. Die Bestimmung der Bundestagsvizepräsidenten findet in geheimer Wahl statt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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