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Staatsrechtler: AfD-Beobachtung unter bestimmten Umständen möglich

Archivmeldung vom 05.11.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.11.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Bernd Kasper / pixelio.de
Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

Der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart hält eine Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz unter bestimmten Umständen für möglich. "Grundsätzlich dürfte die Beobachtung auf einzelne Abgeordnete zu beschränken sein", sagte Degenhart dem "Handelsblatt". "Wenn allerdings erkennbar wird, dass diese bestimmenden Einfluss ausüben, kann meines Erachtens auch die Partei selbst Beobachtungsobjekt sein."

Hierfür könnten nach Ansicht Degenharts Aussagen im Parteiprogramm Anhaltspunkt sein oder aber auch die mangelnde Distanz beziehungsweise ein gemeinsames Auftreten der AfD mit teilweise als rechtsextrem geltenden Gruppierungen. Als Beispiel nannte der Staatsrechtler den "Trauermarsch" in Chemnitz Anfang September. Die Veranstaltung, an der auch Demonstranten der rechten Bürgerbewegung Pro Chemnitz teilgenommen hatten, war von den AfD-Landesverbänden Brandenburg, Sachsen und Thüringen gemeinsam mit der islamfeindlichen Pegida-Bewegung organisiert worden. Dass eine Beobachtung einzelner Abgeordneter durch den Verfassungsschutz zulässig sein könne, habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, sagte Degenhart weiter. Allerdings nur unter engen Voraussetzungen, da sie einen "intensiven Eingriff in das freie Mandat darstellt", erläuterte der Jurist. "Die Beobachtung einer Partei würde einen entsprechend intensiven Eingriff in deren verfassungsmäßige Rechte auf freie politische Betätigung bedeuten."

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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