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Baum: Onlinedurchsuchung ist verfassungswidrig

Archivmeldung vom 03.09.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.09.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Die Pläne von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble für die Onlinedurchsuchung privater Computer verstoßen nach Ansicht des früheren Innenminister Gerhart Rudolf Baum (FDP) gegen das Grundgesetz. Insbesondere gebe es keine "praktikablen Mechanismen für den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung", sagt Baum im Interview mit ZEIT online. "Es wird nach allem, was wir wissen, nicht zu vermeiden sein, in diesen Kernbereich einzudringen."

Baum stellt auch die Darstellung von BKA-Chef Jörg Ziercke in Frage, man wolle aufgrund der hohen Kosten in nur wenigen Fällen die Computer Verdächtiger online durchsuchen: "Ein Fall genügt, um einen Verfassungsverstoß feststellen zu können. Und wer sagt uns denn, dass Onlinedurchsuchungen nicht eines Tages sehr viel billiger werden. Meine Erfahrung ist, wenn etwas eingeführt wurde, gewinnt es eine Eigendynamik und wird sich ausweiten. Das haben wir bei der Telefonüberwachung erlebt." Durch das Gesetz, sollte es in Kraft treten, würden nach Ansicht des FDP-Politikers die Unverletzbarkeit der Wohnung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Berufsfreiheit etwa der Anwälte und auch die Pressefreiheit verletzt.

Baum, der von 1978 bis 1982 Bundesinnenminister war, hat Verfassungsbeschwerde gegen das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz eingelegt, das Onlinedurchsuchungen erlaubt. Er rechnet sich nach eigenen Angaben sehr gute Chancen aus, dass Karlsruhe dieses Gesetz kippt. Es sei "so schludrig gemacht, dass es aus meiner Sicht keinen Bestand haben kann. Bei dem, was Schäuble gemacht hat, steckt mehr Substanz drin. Aber die reicht meiner Ansicht nach nicht aus, um den Grundrechtsverstoß zu vermeiden."

Quelle: Pressemitteilung ZEIT online


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