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AfD Behörden prüfen Entwaffnung von AfD-Mitgliedern in Sachsen-Anhalt

Archivmeldung vom 27.03.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.03.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
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Foto von Andrea Piacquadio: https://www.pexels.com/de-de/foto/portratfoto-der-frau-die-eine-lupe-uber-ihrem-auge-halt-3771107/

Sachsen-Anhalts Landesverwaltungsamt lässt flächendeckend die Entwaffnung von AfD-Parteimitgliedern prüfen. Das berichtet die in Halle erscheinende Mitteldeutsche Zeitung (Donnerstagausgabe), der ein entsprechendes Schreiben an alle lokalen Waffenbehörden im Bundesland vorliegt. Betroffen sind demnach auch Mitglieder der AfD-Jugendorganisation JA. Anlass der waffenrechtlichen Überprüfungen sind die Einstufungen der AfD und ihrer Jugendorganisation JA als rechtsextreme Organisationen durch den Landesverfassungsschutz.

Das Landesverwaltungsamt erklärt in dem sechsseitigen Schreiben: Sowohl bei Mitgliedern als auch bei Unterstützern der AfD bestehe die "Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit" - es müsse bezweifelt werden, dass sie verantwortungsvoll mit Schusswaffen umgehen. Als "Unterstützer" gelten etwa parteilose Politiker, die für die AfD bei Wahlen antreten und Mandate annehmen. Deshalb sollen lokale Behörden nun alle Waffenbesitzer mit AfD- und JA-Mitgliedschaft auf waffenrechtliche Zuverlässigkeit prüfen - und gegebenenfalls "Rücknahme- und Widerrufsverfahren" einleiten.

Sachsen-Anhalts AfD hat nach eigenen Angaben gut 2.000 Mitglieder, unter ihnen sind nun Jäger und Sportschützen betroffen. Nach Einschätzung des Landesinnenministeriums obliegt es jetzt im Einzelfall jedem AfD-Mitglied, die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu widerlegen. "Letztlich müsste sich aus der Widerlegung eine weitestgehende Distanzierung von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung ergeben", erklärte das Ressort auf MZ-Anfrage. "Gelingt diese Widerlegung der Regelvermutung nicht, folgt hieraus die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit." Dann müsse die Waffenerlaubnis entzogen werden.

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung (ots)

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