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Neue Regierungs-Verordnung zu Homeoffice, Tests und Impfen

Archivmeldung vom 04.03.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.03.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Kein Mensch kann heute noch verstehen welche Regeln noch gelten die sich Politiker ausgedacht und tausendemale geändert haben (Symbolbild)
Kein Mensch kann heute noch verstehen welche Regeln noch gelten die sich Politiker ausgedacht und tausendemale geändert haben (Symbolbild)

Bild: Unbekannt / Eigenes Werk

Auch nach dem geplanten Wegfall der meisten Corona-Maßnahmen am 20. März sollen betriebliche Personenkontakte vermindert werden. Das steht in einem Referentenentwurf des Arbeitsministeriums, über den das Magazin "Business Insider" berichtet.

Die in dem Entwurf angesprochene "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" soll am 20. März in Kraft treten und am 25. Mai diesen Jahres auslaufen. Der Entwurf gibt vor, dass am Arbeitsplatz weiterhin die AHA+L-Regel greift. AHA+L steht für Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und Lüften. Es soll also weiterhin eine Maske getragen werden, wenn Innenräume beispielsweise von mehreren Personen benutzt werden, sowie ein Abstand von 1,50 Metern von einer Person zur anderen eingehalten werden.

Außerdem soll regelmäßig gelüftet werden. Die Schutzmaßnahmen müssen auch während der Pausenzeiten und in den Pausenbereichen eingehalten werden. Homeoffice soll "weiter in Erwägung gezogen werden, wenn zum Beispiel in Großraumbüros die Gefahr einer raschen Infektionsausbreitung in größeren Beschäftigtengruppen besteht", so der Entwurf. Weiterhin blieben die Arbeitgeber verpflichtet, allen Mitarbeitern, die im Büro arbeiten, zweimal pro Woche ein Testangebot zur Verfügung zu stellen, so der Referentenentwurf. Die Masken müssen ebenfalls vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, wenn Beschäftigte durch "technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" geschützt würden und Masken daher erforderlich seien.

Über die Dauer der Verordnung seien "einmalige Sachkosten" von bis zu 590 Millionen Euro für die Unterbreitung der Testangebote zu veranschlagen. Auf Grund bereits bestehender Testangebote - also beispielsweise in Apotheken oder Schnelltestzentren - und "variierender Wahrnehmungsquoten in den Betrieben", also, dass sich Mitarbeiter trotz Angebot nicht testen lassen, sei von einem tatsächlichen Aufwand auszugehen, der "deutlich unter dieser Schätzung liegt". Heißt konkret: Die tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung der Tests dürften weitaus niedriger ausfallen als 590 Millionen Euro, schreibt das Magazin.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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