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Kfz-Gewerbe: Gesetz gegen Abmahnmissbrauch zügig verabschieden

Archivmeldung vom 20.12.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.12.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Deutsche Umwelthilfe e.V. in der Kritik: Über 100 Anwälte und nur wenige Mitglieder. Abmahnungen gehören zu ihrem täglichen Geschäft.
Deutsche Umwelthilfe e.V. in der Kritik: Über 100 Anwälte und nur wenige Mitglieder. Abmahnungen gehören zu ihrem täglichen Geschäft.

Bild: Eigenes Werk /OTT

Mehr Tempo bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs fordert der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).

In einem gemeinsamen Schreiben insbesondere an Berichterstatter und Obmann des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages weisen eine Vielzahl von Wirtschaftsverbänden (darunter auch der ZDK) auf die Gefahr hin, dass jeder Tag der Verzögerung weitere missbräuchliche Abmahnungen bringe und die Wirtschaft damit ohne Not belaste.

"Auch die Mitgliedsunternehmen des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes sind erheblich davon betroffen", so ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert. Missbräuchliche Abmahnungen verursachen Millionenschäden in der Wirtschaft. Insbesondere auch geringfügige Verstöße gegen Informationspflichten werden oftmals von angeblichen Konkurrenten genutzt, um Kasse zu machen.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs müsse sein, die Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Wettbewerbsvereinen und Konkurrenten zu erhöhen. Um dieses Ziel vollumfänglich zu erreichen, müssten jedoch einzelne Punkte im Entwurf noch nachgeschärft werden, so der ZDK-Rechtsexperte. Insbesondere sollen Wettbewerbsverbände verpflichtet werden, ihre Mitgliederlisten zu veröffentlichen, damit ein Abgemahnter schon zum Zeitpunkt der Abmahnung feststellen kann, ob der Abmahnverein entsprechende Mitglieder aus der Branche vorweisen kann, die zu ihm in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Nur dann kann eine Abmahnung formell berechtigt sein. Die beteiligten Verbände fordern ferner, dass Datenschutzverstöße ausdrücklich nicht mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln abgemahnt werden dürfen. Die Rechtsunsicherheit in der letztlich durch den EuGH zu klärenden Frage, ob die Datenschutzgrundverordnung von sich heraus wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verbietet, darf nicht den Unternehmen auferlegt werden.

Quelle: Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ots)

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