Zu der im Wahlkreis 160 (Dresden I) anstehenden Nachwahl teilt der Bundeswahlleiter mit
Archivmeldung vom 10.09.2005
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Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt1. Nachdem in dem Wahlkreis 160 (Dresden I) die Wahlkreisbewerberin der NPD am 7. September 2005 verstorben ist, hat der Kreiswahlleiter gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlordnung (BWO) in dem betroffenen Wahlkreis die Bundestagswahl am 18. September diesen Jahres abgesagt und entsprechend den Regelungen des Bundeswahlgesetzes eine Nachwahl angekündigt.
2. Die Nachwahl hat spätestens 6 Wochen nach dem Tag der Hauptwahl
(18. September 2005) stattzufinden (§ 43 Abs.2 Bundeswahlgesetz –
BWG). Die sächsische Landeswahlleiterin wird den Tag der Nachwahl in
diesem Zeitrahmen zu bestimmen haben.
Mit der sächsischen Landeswahlleiterin bin ich der Auffassung,
dass die Nachwahl – anders als bei der letzten Bundestagswahl – nicht
mehr am Tag der Hauptwahl (18. September) durchgeführt werden kann.
Nach dem Tod der Wahlkreisbewerberin ist die zum 18. September
verbleibende Zeit zu kurz, weil zunächst von der betroffenen Partei,
NPD, innerhalb der nach § 82 Abs. 2 BWO vom Kreiswahlleiter
bestimmten Frist ein(e) neue(r) Wahlkreis-Bewerberin/Bewerber zu
benennen ist. Außerdem sind alle bislang im Wahlkreis 160 – für die
Briefwahl – erteilten Wahlscheine ungültig geworden. Die dortigen
Briefwähler, die zum Teil bereits gewählt haben, müssen neue
Briefwahlunterlagen mit einem neuen, um den/die Ersatzbewerber(in)
ergänzten Stimmzettel und Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.
3. Ich gehe davon aus, dass die sächsische Landeswahlleiterin den
Tag der Nachwahl unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten auf
Anfang Oktober diesen Jahres festsetzen wird.
4. Die Bundestagswahl wird am 18. September im Übrigen
ordnungsgemäß durchgeführt. In der Wahlnacht werde ich nach § 71 Abs.
5 und 6 BWO ein vorläufiges Wahlergebnis für das Wahlgebiet ermitteln
und bekannt geben. Dieses Wahlergebnis wird infolge der dann noch
ausstehenden Nachwahl im Wahlkreis 160 in besonderer Weise vorläufig
sein: Es wird nur das Ergebnis für 298 Wahlkreise enthalten. Ob und
inwieweit in dem vorläufigen Wahlergebnis Annahmen zu den
Zweitstimmen der im Wahlkreis 160 ca. 219 000 Wahlberechtigten
Berücksichtigung finden, werde ich nach Prüfung der bisherigen
Wahlpraxis bei Bundestagswahlen in den nächsten Tagen entscheiden.
5. Die in der Öffentlichkeit geäußerten Zweifel an dem Verfahren
der Nachwahl sind unbegründet.
– Das Bundeswahlgesetz hat wegen des besonderen Charakters der
Persönlichkeitswahl in den Wahlkreisen für den Fall des Versterbens
eine(r) Wahlkreisbewerberin/Wahlkreisbewerbers eine Nachwahl
angeordnet. Anders als bei den Landeslisten findet kein „Nachrücken“
statt; im Bundestagswahlrecht ist nicht die Aufstellung von
„Ersatzbewerbern“ vorgesehen. Der Gesetzgeber hat somit in Kauf
genommen, dass die Wahlberechtigten in einem Wahlkreis ihre Stimmen
in Kenntnis des Wahlergebnisses aus dem übrigen Wahlgebiet abgeben.
Es wäre unzulässig, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen.
– Eine – wie auch immer geartete – Geheimhaltung des
Wahlergebnisses aus den nicht betroffenen 298 Wahlkreisen bis zum
Abschluss der Nachwahl würde dem Bundestagswahlrecht zuwider laufen
und dem demokratischen Charakter der Bundestagswahl widersprechen.
Die sich mit der Bundestagswahl vollziehende grundlegende
demokratische Willensbildung für die Bundesrepublik Deutschland hat
sich in allen ihren Phasen
– bis auf die geheime Stimmabgabe –
öffentlich zu vollziehen. Das äußert sich nicht zuletzt darin, dass
die Stimmenauszählung öffentlich erfolgt. Daran darf sich auch bei
einer noch ausstehenden Nachwahl nichts ändern. Als Bundeswahlleiter
bin ich verpflichtet, die Wählerschaft unverzüglich nach Eingang der
Schnellmeldungen der Landeswahlleiter über das vorläufige Ergebnis im
Wahlgebiet, soweit es ermittelt werden konnte, zu informieren.
Aus derzeitiger Sicht halte ich es für unwahrscheinlich, dass
Zusammentritt und Beschlussfähigkeit des 16. Deutschen Bundestages
durch die Nachwahl im Wahlkreis 160 beeinträchtigt werden. Es spricht
alles dafür, dass die Nachwahl so zeitig durchgeführt werden kann,
dass der Bundeswahlausschuss Anfang Oktober das endgültige
Wahlergebnis feststellen kann.
Quelle: Pressemitteilung Statistisches Bundesamt