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Tacheles e.V.: Protestnote an SPD, Bündnis90/die Grünen und FDP

Archivmeldung vom 08.10.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.10.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Brandbrief (Symbolbild)
Brandbrief (Symbolbild)

Bild: Pezibear / Pixabay

Dem Verein Tacheles, sowie 64 weiteren Adressaten wurde am gestrigen Tag, dem 7.10.2024 um 17:12 Uhr, die genannte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und der FDP – „Meldepflicht im SGB II“ vom BMAS mit Fristsetzung zur Stellungnahme bis heute, den 8.10.2024, 10 Uhr übersandt. Dies berichtet der Verein in seiner Pressemitteilung.

Weiter heißt es darin: "Dazu nehmen wir wie folgt Stellung: Eine Frist von unter einem Tag ist eine Zumutung und eine Verhöhnung von demokratischen Verfahren. Keinem Verband ist es möglich, innerhalb von Stunden eine Abstimmung zu treffen und eine Stellungnahme zu schreiben. Eine solch kurz angesetzte Frist zeigt deutlich, dass von Ihrer Seite aus kein Interesse daran besteht, tatsächlich fundierte Stellungnahmen einzuholen. 

Grundlage der Beteiligung der Verbände ist die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Sie schreibt in § 47 eine „rechtzeitige Beteiligung“ der Fachkreise durch „möglichst frühzeitige“ Zuleitung von Gesetzentwürfen vor, stellt die Ausgestaltung der Beteiligung aber in das Ermessen des federführenden Ministeriums. 

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages geht bei der „rechtzeitigen Beteiligung“ von einer Vier-WochenFrist aus (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Sachstand: Verbändebeteiligung bei Gesetzentwürfen, 17.06.2022, WD 1 -3000 -019/22). Tacheles wird vor diesem Hintergrund keine Stellungnahme abgeben und protestiert auf das Schärfste gegen dieses undemokratische Verfahren! 

Wir fordern Politik und Verwaltung dazu auf, bei Verbändestellungnahmen in Zukunft angemessene Fristen einzuräumen. Bei nicht umfangreichen Vorhaben zu Änderungen sollte diese mindestens zwei Wochen betragen. Dies dürfte der Maßgabe und Intention von § 47 (1) GGO entsprechen."

Quelle: Tacheles e.V.

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