Anwalt Harald Nickel zum Infektionsschutzgesetz: Regelungen auch für Schadensersatz und Entschädigung erforderlich
Archivmeldung vom 20.11.2020
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Freigeschaltet durch André OttDie Novellierung des Infektionsschutzgesetzes war überfällig, reicht aber nicht aus. Zu diesem Schluss kommt Rechtsanwalt Harald Nickel, Hanau, nach der Abstimmung diese Woche im Bundestag.
Nickel hatte bereits im Mai dieses Jahres im Rahmen eines Rechtsgutachtens festgestellt, dass die weitreichenden Eingriffe in die Grundrechte bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie durch das bislang gültige Gesetz nicht zu legitimieren seien. Dieser Auffassung, so Nickel, habe sich Schritt für Schritt die breite Rechtswissenschaft und schließlich auch die Politik angeschlossen.
Was offen bleibt, so Nickel, sei die Frage des Schadensersatzes und der Entschädigungsansprüche, die in der nun beschlossenen Neufassung des Infektionsschutzgesetzes weder für Vergangenheit noch Zukunft angemessen geregelt seien. Es fehle weiterhin ein klares gesetzliches Bekenntnis des Gesetzgebers zu bestehenden Ansprüchen für Sonderopfer, die über unzureichende 'freiwillige Leistungen' hinaus gerichtlich geltend zu machen seien: "Sämtliche Betroffene, denen im Zuge der Umsetzung der bisherigen Corona-Maßnahmen sogenannte Sonderopfer abverlangt wurden, haben Anspruch auf Entschädigung respektive Schadensersatz."
An den Aussichten, diese Ansprüche auf dem Klageweg durchzufechten, ändere auch die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes nichts - im Gegenteil: Die verspätete Neuregelung des IfSG sei ein klares Indiz für das Bestehen von Schadenersatzansprüchen wegen massiver Eingriffe in Grundrechte ohne gebotene gesetzliche Grundlagen, so Nickel, der so viele Musterprozesse wie möglich in Gang setzen will, um den berechtigten Forderungen einer großen Anzahl von Unternehmen und Selbständigen zu ihrem Recht zu verhelfen. "Zu viele Betroffene nehmen sich nach wie vor als Bittsteller wahr. Dabei sind sie Anspruchsteller, denen man ihr Recht streitig macht. Der Gesetzgeber war schlecht beraten, diesen Aspekt in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nicht zu berücksichtigen. Das müssen wir ändern", so Rechtsanwalt Nickel.
Quelle: Harald Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft (ots)