Strengeres Vorgehen gegen Wahlrechtsverstösse
Archivmeldung vom 24.01.2009
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.01.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Oliver RandakBei Bundestagswahlen wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in Zukunft stärker auf Verstösse gegen die Vorschriften durch das Grundgesetz achten.
Nach dem Ablauf einer Legislaturperiode können Wahlprüfungsbeschwerden dann auch zu einer Entscheidung des höchsten Richters führen, falls das dem öffentlichen Interesse entspricht. So der aktuelle Beschluss.
Habe ein Wahlfehler nicht nur im Einzelnen, sondern grundsätzlich Bedeutung, so könnte die neue Regelung Anwendung finden. Wahlrechtsbeschwerden wurden bislang mit dem Ablauf der Wahlperiode oder der vorzeitigen Bundestagsauflösung 2005 als erledigt abgelehnt.
Die Beschwerde eines Bürgers gegen die Bundestagswahl 2002 wurde von den Richtern in Karlsruhe abgewiesen. (Az: 2 BvC 4/04 - Beschluss vom 15. Januar 2009). Die Wahl vom 22. September 2002 wurde unter anderem beanstandet, da die sogenannten Überhangmandate den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzen würden.
Erreicht eine Partei in einem Bundesland mehr Direkt- als Listenmandate, so entstehen Überhangmandate. Zu diesem Thema soll es bis zum Jahr 2011 eine neue Regelung geben, da 2008 das Gericht eine Klausel beanstandete und eine Neuregelung angeordnet wurde.
Somit bestehe kein öffentliches Interesse an einer neuen Entscheidung. Des Weiteren gelten ähnliche Beschlüsse nach Angaben des Gerichts für die damalige Stimmabgabe in zwei Berliner Wahlkreisen. Mit der Erststimme hatten Wähler zwei PDS-Kandidaten zu Mandaten verholfen. Mit der Zweitstimme stimmten sie für eine andere Landesliste.
Das Aufteilen der Stimmen und der möglicherweise
dadurch erzielte Erfolg werde auch von der zukünftigen Ausgestaltung
des Wahlrechts abhängen. Auch hier würde kein öffentliches Interesse
bestehen.
Viele weitere Rügen des Beschwerdeführers, zum
Beispiel, dass die Bundesregierung die Wähler durch Zeitungsanzeigen
unzulässiger Weise beeinflusste, wurden vom Zweiten Senat als
unzulässig gewertet.