Hessischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Antrag auf Außervollzugsetzung der jüngst beschlossenen Corona-Verordnung ab
Archivmeldung vom 13.11.2020
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttIm Auftrag mehrerer Gastronomen hatte die Rechtsanwaltskanzlei Nickel, Hanau, am Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt, die am 04. November 2020 von der hessischen Landesregierung beschlossenen Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung außer Vollzug zu setzen.
Der Antrag wurde heute abgelehnt, nachdem das Bundesverfassungsgericht trotz möglichen Verfassungsverstoßes vergleichbar entschieden hat. "Der VGH kann sich also die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorbild nehmen, das angesichts der Risiken der Pandemie trotz verfassungsrechtlicher Bedenken einen vergleichbaren Eilantrag zurückgewiesen hat", so Harald Nickel, der die Meinung vertritt, dass dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen: "Wenn schon der Gesetzgeber erkennt, dass gesetzliche Grundlagen für Berufsverbote fehlen und diese durch einen neuen, mit heißer Nadel gestrickten § 28a IfSG geschafft werden sollen, ergibt sich daraus, dass Berufsverbote verfassungswidrig sind.
Das höchste hessische Verwaltungsgericht hat anders entschieden. Das ist bedauerlich, im Rechtsstaat aber zu respektieren. Eine Verfassungsbeschwerde hätte aktuell wenig Chancen auf Erfolg."
Rechtsanwalt Harald Nickel wird sich nun darauf fokussieren, Entschädigung und Schadensersatz für Sonderopfer durchzusetzen: "Wir werden uns auf die Geltendmachung von Schadensersatz wegen rechtswidriger, verfassungswidriger Beschränkungen und auf Entschädigungsansprüche beeinträchtigter Sonderopfer auch legaler Eingriffe in Betriebe von Unternehmen und von Selbstständigen konzentrieren. Die derzeitigen hastigen Gesetzgebungsverfahren indizieren, dass selbst Bundesregierung und Bundestag die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen aufgrund mangelnder geeigneter gesetzlicher Grundlagen erkannt haben. Das bedeutet: Betroffene sind keine Bittsteller, sondern haben Ansprüche, die sie unbedingt geltend machen sollten!"
Quelle: Harald Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft (ots)