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Luczak: Fall adidas - Missbrauch beim Kündigungsausschluss verhindern

Archivmeldung vom 27.03.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.03.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
OOPS! Rein zufällig, versehentlich, was für ein Wunder...(Symbolbild)
OOPS! Rein zufällig, versehentlich, was für ein Wunder...(Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Der adidas-Konzern hat gestern mitgeteilt, dass er die Mietzahlungen für alle seine Ladengeschäfte für drei Monate aussetzt. Grundlage dafür ist Art. 5 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das der Bundestag am Mittwoch verabschiedet hat.

Dazu erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Jan-Marco Luczak: "Diese Entscheidung von adidas ist falsch. Unsere Intention mit diesem Gesetz war nicht, dass finanzstarke Konzerne aufgrund dieses Gesetzes keine Miete mehr zahlen und sich nicht mehr an geschlossene Verträge halten. Viele Vermieter, die in der Regel wesentlich finanzschwächer als adidas sind, werden durch dieses Vorgehen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Solch unsolidarisches Verhalten dürfen wir nicht hinnehmen. Im Gesetzgebungsverfahren hatten wir als Union mit Blick auf solche Befürchtungen darauf gedrungen, zusätzliche Sicherungsmechanismen im Gesetz zu verankern, um eine missbräuchliche Aussetzung von Mietzahlungen zu verhindern. Leider war das mit dem Justizministerium und dem Koalitionspartner nicht möglich.

Der Fall adidas zeigt nun, dass wir gegensteuern und missbräuchliches Verhalten ausdrücklich im Gesetz ausschließen müssen. Wir müssen klarstellen, dass ein Kündigungsausschluss nur dann greift, wenn einem Mieter die Zahlung der Miete nicht zumutbar ist, weil ansonsten sein angemessener Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährdet wäre. So haben wir es im Corona-Gesetz auch beim Leistungsverweigerungsrecht für Dauerschuldverhältnissen und der Stundungsmöglichkeit bei Darlehensverträgen geregelt."

Quelle: CDU/CSU - Bundestagsfraktion (ots)


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