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Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

Archivmeldung vom 11.07.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.07.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Roben der Richter am Bundesverfassungsgericht
Roben der Richter am Bundesverfassungsgericht

Foto: UrEvilboyheber
Lizenz: CC-BY-SA-3.0-de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Bundesverfassungsgericht hat das seit Juli 2015 geltende Tarifeinheitsgesetz für weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die Auslegung und Handhabung des Gesetzes müsse allerdings der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen, teilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag mit. Über im Einzelnen noch offene Fragen müssten Fachgerichte entscheiden.

"Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden", hieß es zur Urteilsbegründung. Beim Schutz kleiner Spartengewerkschaften müsse der Gesetzgeber insofern Abhilfe schaffen. Die Neuregelung muss bis zum 31. Dezember 2018 getroffen werden.

Mit dem Tarifeinheitsgesetz sollen unter anderem Machtkämpfe zwischen Gewerkschaften verringert werden: Es sieht vor, dass bei kollidierenden Tarifverträgen in einem Betrieb nur der Tarifvertrag gilt, der von der Gewerkschaft ausgehandelt wurde, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Dagegen hatten mehrere Gewerkschaften Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Vor allem kleinere Spartengewerkschaften fühlten sich durch das Gesetz in ihrer Existenz bedroht. In der Praxis wurde das Gesetz bisher noch nicht angewendet.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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