Urteil des Verfassungsgerichthof zur Klage der AfD-Fraktion zum Islamunterricht in Bayern
Archivmeldung vom 30.08.2021
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDer bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Eilantrag der AfD-Fraktion im Meinungsverschiedenheitenverfahren gegen die Einführung des Islamunterrichts sowie den Eilantrag im Zusammenhang mit einer Popularklage abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof ist der Meinung, dass das Meinungsverschiedenheitenverfahren aus prozessualen Gründen in der Hauptsache keinen Erfolg haben kann. Der Popularklage werden nur teilweise und nicht offensichtlich Aussichten auf Erfolg eingeräumt.
Mag die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bezüglich des Meinungsverschiedenheitenverfahren, welches sich auf prozessuale Gründe stützt, noch nachzuvollziehen sein, so kann die AfD Fraktion der Entscheidung bezüglich des Eilverfahrens im Zuge der Popularklage nicht folgen.
Als demokratische Institution respektiert die AfD Fraktion die Entscheidung des bayerischen Verfassungsgerichtshofes zwar, hält diese aber in der Sache nach wie vor für falsch.
Erfreulich ist, dass der bayerische Verfassungsgerichtshof zumindest eine formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Einführung des Islamunterricht für möglich hält. Bei der Abstimmung über das Gesetz, waren (nach Ansicht AfD Fraktion) schlicht und ergreifend nicht die notwendige Anzahl an Abgeordneten zugegen. Somit verfügt das Gesetz nicht über ausreichende demokratische Legitimation. Hier rüber möchte der Bayerische Verfassungsgerichtshof, aber wenn überhaupt im Zuge eines Hauptsacheverfahrens entscheiden.
Die weiteren Entscheidungsgründe des bayerischen Verfassungsgerichtshofs können von der AfD Fraktion jedoch nicht nachvollzogen werden.
Nach Meinung des bayerischen Verfassungsgerichtshofes ist es vollkommen abwegig, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt, nur weil der Islam bevorzugt gegenüber anderen Religionen oder Weltanschauungen behandelt wird. Dies wird mit der höheren Anzahl an Moslems gegenüber anderen Religionsgruppen (inklusive der Aleviten) begründet. Dies ist in Anbetracht von über 1,6 Millionen orthodoxen Christen, fast 0,5 Million Aleviten überraschend. Die Größe einer Religionsgemeinschaft kann eigentlich allenfalls Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung sein und eine solche nicht von vornhinein ausschließen.
Zudem seien Moslems nicht mit den 32 Millionen konfessionslosen vergleichbar, da diese keine homogene Gruppe darstellen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Islam in sich stark zerstritten ist (Sunniten, Schiiten, usw.), stellt sich die Frage, weshalb der islamische Kulturkreis dann als homogene Gruppe behandelt werden soll.
Auch Anhaltspunkte für eine Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht in Religionsfragen sieht das Verfassungsgericht nicht.
Der parlamentarische Geschäftsführer der AfD, Herr Christoph Maier, führt hierzu aus: „Dass das Verfassungsgericht nicht einmal den Schutzbereich des Gleichheitsgrundsatzes als eröffnet ansieht, hält die AfD Fraktion für falsch. Anscheinend geht das Verfassungsgericht davon aus, dass bei einer größeren Gruppe jede Art von Bevorzugung ohne weitere Rechtfertigung möglich ist. Der verfassungsrechtlich verbriefte Gleichheitsgrundsatz soll gerade auch Minderheiten die gleichen Rechte garantieren.“
Die Tatsache, dass die Verfassung schlicht keinen Islamunterricht vorsieht, überzeugt den Verfassungsgerichtshof ebenso nicht ausreichend, auch wenn es die Anträge hier nicht für offensichtlich unbegründet hält. Ob der Islamunterricht doch zur Verkündung von Glaubens Inhalten ausgestaltet wird, unterliegt nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs, da dies durch Lehrpläne und Rechtsordnungen ausgestaltet wird, nicht der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs.
Auch die Privilegierung des Islamunterrichts und damit des Islams durch eine niedrigere Teilnehmerzahl zur Einrichtung des Unterrichts als bei anderen Angeboten hält der Verfassungsgerichtshof wohl für zulässig. Wie genau dies mit der staatlichen Neutralitätspflicht in Religionsfragen in Einklang gebracht werden soll, kann von der AfD Fraktion nicht nachvollzogen werden.
Dass der Verfassungsgerichtshof bei einem Gesetz, welches im klaren Widerspruch zum Wortlaut der Verfassung steht, nicht offensichtlich die Verletzung der Verfassung für gegeben hält, ist aus Sicht der AfD Fraktion schwer nachzuvollziehen.
Abschließend erklärt der parlamentarische Geschäftsführer der AfD, Herr Christoph Maier: „Nun tritt ein, wovor die AfD bereits seit Jahren gewarnt hat. Dem Islam werden gegenüber anderen Religionen Sonderrechte eingeräumt, nur weil inzwischen genug Moslems in Deutschland leben. Allen voran Herrn Söder sowie der Regierung aus CSU und Freien Wählern ist es zu verdanken, dass der Islam nun durch den Freistaat gefördert an bayerischen Schulen gepredigt wird. Die AfD Fraktion im bayerischen Landtag wird weiterhin mit aller Kraft versuchen diese Entwicklung aufzuhalten.“
Quelle: AfD Deutschland